Depotvertrag
1. Merkmale: Der Depotvertrag für offene Depots zwischen Hinterleger und Kreditinstitut stellt auf die offene Übergabe/Einlieferung von Wertpapieren zur Verwahrung und Verwaltung bei der Bank ab. Inhalt des Depotvertrag sind u. a. Angaben zum Depotkonto (Rechtsstellung des Kontoinhabers, Einzel- oder Gemeinschaftsdepot, Legitimationsprüfung nach der Abgabenordnung, §154 II AO), zu evtl. Depotsonderformen, zu Verwahrarten (z. B. Ermächtigung zur Girosammelverwahrung) und zur Depotverwaltung. Grundlage des Depotvertrag sind Bestimmungen über die Geschäftsbesorgung (§675 BGB) (Geschäftsbesorgungsvertrag), über die Verwahrung (§688 BGB) auch die Bestimmungen des Depotgesetzes, ergänzt um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgewerbes, über die Wertpapierverwaltung und die Auslandsgeschäfte in Wertpapieren; Kontoinhaber haben (unabhängig vom Eigentum der Papiere) sachenrechtlichen Herausgabeanspruch gegen die Depotbank. Im Unterschied zum sonstigen Bankgeschäft kennen die AGB beim Depotgeschäft (Verwaltung von Wertpapieren) keinen Haftungsausschluss der Bank. – 2. Wirkungen: Der Depotvertrag als Realvertrag beginnt für offene Depots mit der Einlieferung/Übertragung von Wertpapieren ins (Kunden-) Depot und endet mit der Kündigung (= ausdrückliche Willenserklärung) durch den Hinterleger oder die Bank; die bloße Unterzeichnung des Eröffnungsantrags ist quasi nur ein Vorvertrag, auch endet der Vertrag mit Einlösung/Abzug der restlichen Depotwertpapiere noch nicht. Ohne anders lautende Vereinbarungen gilt der Depotvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Geschlossene Depots werden auf der Grundlage eines Verwahrvertrages (§688 BGB - Annahme von Verwahrstücken) bzw. eines Mietvertrages (§535 BGB - Überlassung eines Schrankfachs) geführt, jeweils präzisiert um besondere Bedingungen als Ergänzung zu den AGB. – 3. Besonderheiten: Die offene Übergabe von Urkunden (z. B. Hypotheken-, Grundschuldbriefe, Sparbücher, Schuldscheine) durch den Kunden zur Verwahrung bei Kreditinstituten begründet nur ein Verwahrungsverhältnis und kein Depotgeschäft i. e. S., weil das DepotG nur auf Wertpapiere abstellt. Wirken Depotbanken dagegen bei der Begebung von Schuldscheindarlehen mit, übernehmen sie i. d. R. auch den Kapitaldienst (Zins- und Tilgungszahlungen). Zur Erleichterung der Abwicklung werden diese dann wie Wertpapiere behandelt. Gleiches gilt für Hinterlegungen durch Gerichtskassen in Gerichtskassendepots (Depotsonderformen).
Zwischen einer Bank oder einem anderen Verwahrer und einem Kunden abgeschlossener Vertrag über die Verwahrung und Verwaltung der im Depot hinterlegten bzw. verbuchten Kundenwertpapiere. Wird meist nicht gesondert geschlossen, sondern ist Bestandteil der AGB der Banken. Rechtliche Grundlagen §§688 ff. BGB und DepG.
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