Depotunterschlagung
Rechtswidrige Verfügung über bei einer Bank hinterlegte Effekten oder einen Sammelbestand von Effekten durch den Verwahrer zum eigenen oder fremden Vorteil. Bei schwerer Depotunterschlagung: wenn Verwahrer, Pfandgläubiger oder Kommissionär Wertpapiere im Bewusstsein eigener Zahlungsunfähigkeit unterschlagen und die Zahlungen einstellen bzw. in Konkurs gehen. Im Einzelnen Straftatbestand, bei dem eigenen oder fremden Vorteils wegen 1. über ein Wertpapier, das ihm als Verwahrer oder Pfandgläubiger anvertraut worden ist oder das er als Kommissionär für den Kommittenten im Besitz hat oder das er für den Kunden im Besitz hat, rechtswidrig verfugt; 2. einen Sammelbestand solcher Wertpapiere oder den Anteil an einem solchen Bestand depotgesetzwidrig verringert oder darüber rechtswidrig verfügt. Strafe hierfür ist nach DepG Freiheitsentzug bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
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