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Depotstimmrecht(-sausübung)

Auch: Vollmachts-, Auftrags-, Ermächtigungs-, Legitimations-, Depotaktien-, Bankenstimmrecht u. a. Ausübung des Stimmrechts durch Banken in HV für ihre Kunden aus deren bei den Banken im offenen Depot verwahrten und verwalteten Wertpapieren -, die also der Bank nicht gehören - ist eine der Tätigkeiten im Rahmen des Depotgeschäfts bzw. der Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren für andere. Das Depotstimmrecht für Namensaktien eines Depotinhabers, die auf den Namen der Bank im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind, kann nur auf Grund einer schriftlichen Ermächtigung des Depotinhabers ausgeübt werden. Sind sie auf den Namen des Depotinhabers eingetragen, bedarf es zur Ausübung des Depotstimmrechts seiner schriftlichen Vollmacht. Das Depotstimmrecht für Inhaberaktien bedarf der ausdrückl. Vollmacht durch den Depotinhaber, die Schriftform erfordert und die bevollmächtigte Bank genau spezifizieren muss. ursprünglich galt die Stimmrechtsvollmacht höchst. 15 Monate; seit NaStraG erteilt der Aktionär Dauervollmachten unbefristet bis auf Widerruf. Die Vollmacht kann von dem Aktionär für die Vertretung in einer bestimmten HV oder als Dauervollmacht erteilt werden und ist jederzeit widerrufbar. Die Vollmachtsurkunde muss vollständig ausgefüllt sein und das Datum ihrer Ausstellung sowie das bevollmächtigte Institut ausweisen, darf aber keine anderen als die gesetzlich zulässigen Erklärungen enthalten. Die Vollmachten sind zu den Depotakten oder zu den für die betr. HV geführten Akten zu nehmen, soweit nicht dieser zu übergeben. Unterbevollmächtigung bzw. Übertragung der Vollmacht muss aus den Depotakten des vom Aktionär bevollmächtigten Kreditinstituts ersichtlich sein. Die bevollmächtigte Bank darf Personen, die nicht ihre Angestellten sind, nur unterbevollmächtigen, wenn die Vollmacht dies ausdrückl. gestattet und die bevollmächtigte Bank am Ort der HV keine Niederlassung hat. Gleiches gilt für die Übertragung der Vollmacht. Die Bank hat die gesetzlich vorgeschriebenen Veröffentlichungen des Vorstands der betr. AG weiterzuleiten, dem vertretenen Aktionär die eigenen Vorschläge zu den einzelnen Tagesordnungspunkten der HV mitzuteilen und ihn um eigene Weisungen zu ersuchen. In der eigenen Hauptversammlung darf die bevollmächtigte Bank das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär ausdrückl. Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Daneben bestehen weitere Vorschriften des AktG hins. seiner Ausübung. Das Kon TraG hat zu einigen Änderungen i. Hinbl. a. die Wahrnehmung des Depotstimmrechts geführt. So ist die Ausübung des Vollmachtstimmrechts stärker an den Interessen der Aktionäre auszurichten, was zuvor bei der bankmässigen Vertretung nicht selten im Argen lag; ferner hat das Kreditinstitut ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung der diesbzgl. statuierten Pflichten überwacht, und die Aktionäre auf alternative Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung hinzuweisen. Die Hinweispflicht gegenüber dem Depotkunden bei Interessenkonflikten wurde dahingehend verschärft, dass eine Mitteilung erfolgen muss, wenn ein Kreditinstitutsmitarbeiter Aufsichtsratsmitglied bei dem betr. Unternehmen ist oder Beteiligungsbesitz an dem betr. Unternehmen besteht. Bzgl. des Beteiligungsbesitzes von Kreditinstituten ist auch bestimmt, dass Kreditinstitute Stimmrechte aus Vollmachtstimmrechten in einer HV nicht ausüben dürfen, wenn sie in dieser HV zugleich Stimmen aus einer Eigenbeteiligung von mehr als 5% an dem Unternehmen ausüben. Zulässig sind allerdings Einzelweisungen der Aktionäre. Die Banken sind im Rahmen des § 135 AktG verpflichtet, das Stimmrecht für sämtliche in Verwahrung befindlichen Aktien des Vollmachtgebers und den ihnen erteilten Weisungen bzw. bei fehlenden Weisungen den eigenen Vorschlägen entspr. auszuüben, es sei denn, dass die Bank den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die von den eigenen Vorschlägen abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Dem Aktionär ist dann unter Angabe der Gründe hiervon Kenntnis zu geben. Weiter ist eine Reihe von Einzelbestimmungen zu beachten, die sich auch in der von der BaFin herausgegebenen Anlage zu den Depotprüfungsrichtlinien finden. Bei Depotstimmrechtsaus- übung durch Wertpapiere verwahrende Banken sind Interessenkonflikte und Ausübung im Eigennutz der ausübenden Banken - obwohl sie bei Ausübung des Depotstimmrechts vom Gesetz her die Interessen der Aktionärs zu vertreten hat -, die letztlich zu Lasten der Kunden gehen, nicht auszuschliessen und berechtigterw. immer wieder Gegenstand der Kritik, vor allem auch von Vorwürfen des (Macht-) Missbrauchs der Banken. Daher unterliegt die Handhabung des Depotstimmrechts durch Banken vielfältiger Kritik, nicht zuletzt, weil Banken mit Hilfe derart »geliehener« Stimmrechte sogar in ihren eigenen HV ihren Vorstands- und Aufsichtsratsgremien Entlastung erteilen, im Sinne ihrer eigenen Verwaltung stimmen usw.



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