Anzeigepflichten von Banken (Instituten)
Verpflichtung von Instituten, der BaFin - und evtl. der Bundesbank - über bestimmte Tatbestände Meldungen zu erstatten. Neben Anzeige- bzw. Meldepflichten im Kreditgeschäft hins. Gross-, Millionen- und Organkrediten gibt es eine Reihe spezif. Tatbestände, die Institute anzuzeigen haben (§ 24 KWG). Ein Institut hat BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen: 1. die Absicht der Bestellung eines Geschäftsleiters und Ermächtigung einer Person zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug einer solchen Absicht; 2. Ausscheiden eines Geschäftsleiters sowie Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Instituts in dessen gesamten Geschäftsbereich; 3. Übernahme und Aufgabe einer unmittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung; als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mind. 10% der Anteile am Kapital oder der Stimmrechte des anderen Unternehmens; 4. Änderung der Rechtsform, soweit nicht bereits eine Erlaubnis nach § 32 KWG erforderlich ist, und Änderung der Firma; 5. Verlust in Höhe von 25 % des haftenden Eigenkapitals; 6. Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes; 7. Errichtung, Verlegung und Schliessung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie Aufnahme und Beendigung der Erbringung Grenzen überschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle; 8. Einstellung des Geschäftsbetriebs, 9. Aufnahme und Einstellung des Betreibens von Geschäften, die nicht Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind, oder von Geschäften, für die die Erlaubnis nach % 64 e Abs. 1 KWG als erteilt gilt; 10. Absinken des Anfangskapitals unter die Mindestanforderungen nach § 33 KWG sowie Wegfall einer geeigneten Versicherung nach § 33 KWG; 11. Erwerb oder Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung am eigenen Institut, Erreichen, Über- oder Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20, 33 und 50% der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass das Institut Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, sobald das Institut von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt; 12. jeden Fall, in dem die Gegenpartei eines Pensions-, umgekehrten Pensions- oder Darlehensgeschäfts in Wertpapieren oder Waren ihren Erfüllungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist; 13. Bestehen, Änderung oder Beendigung einer engen Verbindung zu einer anderen natürlichen Person oder einem anderen Unternehmen; 14. qualifizierte Beteiligungen in anderen Unternehmen. Ein Institut hat BaFin und Bundesbank jährlich anzuzeigen: 1. seine mittelbaren Beteiligungen an anderen Unternehmen, 2. Namen und Anschrift des Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an dem anzeigenden Institut und an den ihm nachgeordneten Unternehmen mit Sitz im Ausland und die Höhe dieser Beteiligungen. Daneben gibt es verschiedene Anzeigepflichten von Bankgeschäftsleitern.
<< vorhergehender Fachbegriff |
|
nächster Fachbegriff >> |
|
|
|
|