Anzeigepflichtbefreiungen
Das BMF kann nach Anhörung der Bundesbank durch RVO 1. alle Institute oder Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Anzeige bestimmter Kredite und Tatbestände, Arten oder Gruppen von Instituten von der Pflicht zur Einreichung von Monatsausweisen oder von der Pflicht, den Jahresab- schluss in einer Anlage zu erläutern, sowie Geschäftsleiter eines Instituts von der Pflicht zur Anzeige von Beteiligungen freistellen, wenn die Angaben für die Aufsicht ohne Bedeutung sind; 2. Arten oder Gruppen von Instituten von der Einhaltung der Vorschriften des § 13 Abs. 3 sowie S 26 freistellen, wenn die Eigenart des Geschäftsbetriebs dies rechtfertigt. Das BMF kann diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass sie im Benehmen mit der Bundesbank ergeht. Die BaFin kann einzelne Institute von einer Reihe von Verpflichtungen nach KWG freistellen, wenn dies aus besonderen Gründen, insb. wegen der Art oder des Umfanges der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. Die BaFin kann auch einzelne übergeordnete Unternehmen von bestimmten KWG-Verpflichtungen und hins. einzelner nachgeordneter Unternehmen freistellen, wenn und solange die Bilanzsumme des einzelnen nachgeordneten Unternehmens weniger als 10 Mill. Euro und weniger als 1% der Bilanzsumme des einer Institutsgruppe übergeordneten Unternehmens oder der die Beteiligung haltenden Finanzholdinggesellschaft beträgt, die Einbeziehung dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ohne Bedeutung ist und es der BaFin ermöglicht wird, die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen. Die BaFin hat von letzterer Freistellung abzusehen, wenn mehrere gruppenangehörige Unternehmen die Voraussetzung für eine Freistellung zwar erfüllen, die Gesamtheit dieser Unternehmen für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis aber nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Für einzelne gruppenangehörige Unternehmen ist Freistellung auch in solchen Fällen zulässig, wenn nach Auffassung der BaFin ihre Einbeziehung in die Aufsicht auf zusammengefasster Basis ungeeignet oder irreführend wäre.
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