Anzeigepflichten von Bankgeschäftsleitern
Ein Bankgeschäftsleiter hat nach § 24 KWG BaFin und Bundesbank unvzgl. anzuzeigen: 1. die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit als Geschäftsleiter oder als Aufsichts- oder Verwaltungsratsmitglied einer anderen Bank oder eines anderen Unternehmens; 2. die Übernahme und die Aufgabe einer Beteiligung an einem Unternehmen sowie Veränderungen in der Höhe der Beteiligung. Als unmittelbare Beteiligung gilt das Halten von mind. 25% der Anteile am Kapital des Unternehmens. Wird eine Bank zahlungsunfähig (illiquide) oder tritt Überschuldung ein, haben die Geschäftsleiter und bei einer in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Bank der Inhaber dies der BaFin unvzgl. anzuzeigen. Soweit diese Personen nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet sind, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Insolvenzeröffnung zu beantragen, tritt an die Stelle dieser Antragspflicht die vorgenannte Anzeigepflicht.
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