Insolvenzeröffnung
Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das zuständige Amts- als Insolvenzgericht bei Vorliegen der entspr. Voraussetzungen, vor allem Zuständigkeit, Zulässigkeit des Insolvenzantrags, Bestehen eines Insolvenzgrundes und Vorhandensein einer den Kosten des Verfahrens entspr. Insolvenzmasse. Es erfolgt dann der Insolvenzeröffnungsbeschluss. Dieser ist verbunden u. a. mit Benennung des Insolvenzverwalters, ggf. Bestellung eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses, Einberufung der ersten Gläubigerversammlung, Fristsetzung zur Anmeldung der Insolvenzforderungen. Insolvenzgefahr, Massnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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