Insolvenzgefahr, Massnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bank gegenüber ihren Gläubigern, insb. für die Sicherheit der ihr anvertrauten Vermögenswerte, kann die BaFin zur Vermeidung der Insolvenz einer solchen Bank nach § 46 a KWG vorübergehend 1. ein Veräusserungs- und Zahlungsverbot an die Bank erlassen; 2. Schliessung der Bank für den Verkehr mit der Kundschaft anordnen; 3. Entgegennahme von Zahlungen, die nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Bank bestimmt sind, verbieten, es sei denn, die Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Banken übernimmt es, die Berechtigten in vollem Umfang zu befriedigen. Die Sicherungseinrichtung kann ihre Ver- pflichtungserklärung davon abhängig machen, dass eingehende Zahlungen, soweit sie nicht zur Tilgung von Schulden gegenüber der Bank bestimmt sind, von dem im Zeitpunkt des Erlasses des Veräusserungs- und Zahlungsverbots vorhandenen Vermögen der Bank zu Gunsten der Sicherungseinrichtung getrennt gehalten und verwaltet werden. Die Bank darf nach Erlass des Veräusserungs- und Zahlungsverbots die zum Zeitpunkt des Erlasses laufenden Geschäfte abwickeln und auch neue Geschäfte eingehen, soweit diese zur Abwicklung erforderlich sind, wenn und soweit die Sicherungseinrichtung die zur Durchführung erforderlichen Mittel zur Verfügung stellt oder sich verpflichtet, aus diesen Geschäften insg. entstehende Vermögensminderungen der Bank, soweit dies zur vollen Befriedigung sämtlicher Gläubiger erforderlich ist, dieser zu erstatten. Die BaFin kann darüber hinaus Ausnahmen vom Veräusserungs- und Zahlungsverbot zulassen, wenn und soweit dies für die Durchführung der Verwaltung der Bank notwendig ist. Solange Massnahmen der genannten Art andauern, sind Zwangsvollstreckungen, Arreste und einstweilige Verfügungen in das Vermögen der Bank nicht zulässig. Nach § 46c KWG sind Fristen, die nach den einschlägigen Vorschriften der Insolvenzordnung, des HGB, GmbHG vom Tag der Insolvenzeröffnung an bzw. nach der Vergleichsordnung vom Tag der Eröffnung des Vergleichsverfahrens an berechnet werden müssten, vom Tage des Erlasses einer der genannten Massnahmen des BaFin an zu berechnen. Sind bei Banken die genannten Massnahmen angeordnet und ist Bankgeschäftsleitern die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagt worden, hat das Gericht des Sitzes der Bank auf Antrag der BaFin die erforderlichen geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personen zu bestellen, wenn zur Geschäftsführung und Vertretung der Bank befugte Personen nicht mehr in der erforderlichen Anzahl vorhanden sind. Die Bestellung oder Abberufung von vertretungsberechtigten Personen durch das Gericht, deren Vertretungsbefugnis sowie das Erlöschen ihres Amts werden bei Banken, die in ein öffentliches Register eingetragen sind, von Amts wegen eingetragen. Solange die angeführten Voraussetzungen vorliegen, können die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe ihr Recht, geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Personen zu bestellen, nicht ausüben. Die Vertretungsbefugnis einer durch das Gericht bestellten Person bestimmt sich nach der Vertretungsbefugnis des Geschäftsleiters, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist. Ihre Geschäftsführungsbefugnis ist, wenn sie nicht durch die dafür zuständigen Organe der Bank erweitert wird, auf die Durchführung von Massnahmen beschränkt, die zur Vermeidung der Insolvenz und zum Schutz der Gläubiger erforderlich sind. Solange durch die BaFin die genannten Massnahmen zur Vermeidung der Insolvenz der Bank angeordnet sind, kann eine geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, nur durch das Gericht auf Antrag des BaFin oder des Organs der Bank, das für den Ausschluss von Gesellschaftern von der Geschäftsführung und Vertretung oder die Abberufung geschäftsführungs- oder vertretungsbefugter Personen zuständig ist, nur dann abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, erlischt in jedem Fall, wenn die genannten Massnahmen der BaFin und die Verfügung aufgehoben werden, mit der dem Geschäftsleiter, an dessen Stelle die Person bestellt worden ist, die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt worden war. Sind nur die genannten Massnahmen der BaFin aufgehoben worden, erlischt das Amt einer geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Person, die durch das Gericht bestellt worden ist, sobald die nach anderen Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen oder Organe eine geschäftsführungs- und vertretungsbefugte Person bestellt haben und dieser Person, soweit erforderlich, eine Geschäftsbetriebserlaubnis nach § 32 KWG erteilt worden ist. Die angeführten Bestimmungen zu den geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Personen gelten insg. nicht für Banken in Rechtsformen der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Auch: Gefahr, Massnahmen des Bundesaufsichtsamts für Finanzdienstleistungsaufsicht.
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