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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsvollstreckung

Die Zwangsvollstreckung ist ein zivilprozessuales Verfahren, bei dem die Ansprüche einer Partei im Zivilprozeß mit staatlichem Zwang durchgesetzt werden. Voraussetzung einer Zwangsvollstreckung ist ein sogenannter Vollstreckungstitel, z. B. ein rechtskräftiges Urteil. Der Titel muß von einem Urkundsbeamten mit einem Vermerk versehen werden, der die Vollstreckbarkeit bescheinigt. Diesen Vermerk nennt man Vollstreckungsklausel. Außerdem kann eine Vollstreckung nur dann zwangsweise durchgeführt werden, wenn der Vollstreckungstitel zugestellt worden ist. Das heißt, erst Vollstreckungstitel, Vollstreckungsklausel und Zustellung des Titels zusammen ermöglichen schließlich die Anwendung des Zwangs. Als Organe der Vollstreckung fungieren der Gerichtsvollzieher, das Vollstreckungsgericht, das Prozeßgericht oder auch das Grundbuchamt. Arten der Zwangsvollstreckung von Geldforderungen in das unbewegliche Vermögen sind die Zwangshypothek, die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung. Eine zwangsweise Geldvollstreckung in das bewegliche Vermögen ist die Pfändung.

Kann ein Schuldner seine Verbindlichkeiten auch nach Fristverlängerungen nicht begleichen, wird in einem Zivilprozess die Zwangsvollstreckung beschlossen. Gängige Mittel sind dabei die Pfändung und die Zwangsversteigerung. Öffentlich-rechtliches Verfahren zur Durchsetzung privatrechtlicher Ansprüche in das Vermögen eines Schuldners durch staatliche Zwangsmaßnahmen. Z. wird auf Antrag des Gläubigers beim Vollstreckungsgericht (Amtsgericht) eingeleitet. Es vollzieht sich über das gerichtliche Mahnverfahren (Mahnbescheid) bis zur Vollstreckung (Pfändung und Versteigerung). Die Z. erfasst nur einzelne Vermögensgegenstände des Schuldners. Sie unterscheidet sich daher als Einzelvollstreckung von der Gesamtvollstreckung, die im Zuge eines Insolvenzverfahrens das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst. Rechtsgrundlage für die Z. sind die §§ 803 - 882a ZPO (bei Geldforderungen) und die §§ 883- 898 ZPO (zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen).



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