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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsversteigerung

Voraussetzung einer Zwangsversteigerung, die die wichtigste Form der Zwangsvollstreckung in unbewegliches (immobiles) Vermögen darstellt, ist ein Vollstreckungstitel. Hat der Gläubiger, der die Zwangsversteigerung betreibt, einen solchen Titel erwirkt, ist dieser Titel dem Schuldner zugestellt worden und hat dieser keine Abwehr- bzw. Gegenklage eingereicht, wird dessen immobiles Vermögen zur Befriedigung der Gläubigerforderung(en) versteigert. Vollstreckungsgericht ist immer das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich sich das zu versteigernde Grundstück befindet. Zwangsversteigert werden können allerdings auch Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, die in vielem den Grundstücksimmobilien rechtlich gleichgestellt sind. Bei der Zwangsversteigerung entscheidet das Meistgebot. Der Meistbietende erwirbt das Eigentum an dem Grundstück durch Zuschlag. Unter bestimmten Bedingungen - zu geringes Gebot - kann der Zuschlag verweigert werden; Näheres regelt das Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG). Gibt es mehrere Gläubiger, wird der Erlös der Versteigerung nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel unter sie verteilt.



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