Schiffsbauwerk
auf einer Schiffswerft im Bau befindliches Schiff (§ 76 SchiffsRechteG). Das Schiffsbauwerk wird als bewegliche Sache behandelt und kann in ein Schiffsbauregister (§§ 76 ff. SchiffsRechteG; §§ 65 ff. SchiffsRegisterO; Schiffsregister) eingetragen werden (dann Behandlung ähnlich wie ein Grundstück), allerdings nur dann, wenn zugleich eine Schiffshypothek an dem Schiffsbauwerk eingetragen wird oder die Zwangsversteigerung des Schiffsbauwerk beantragt ist.
In Bau befindliches Schiff. Kann nach einer bestimmten Fertigstellungsstufe im Schiffsregister eingetragen werden, wenn zugleich auch eine Schiffshypothek eingetragen wird.
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