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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zwangsvergleich

ist ein Vergleich, der im Verfahren des Konkurses vom Gemeinschuldner beantragt werden kann (§§ 173 ffKO). Zweck ist es, die Gläubiger möglichst schnell zu befriedigen, jedoch die gewerbliche Existenz des Schuldners weiterhin zu ermöglichen. Der Gemeinschuldner hat einen angemessenen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten, der die bevorrechtigten Gläubiger voll befriedigt und die nicht bevorrechtigten Gläubiger zu mindestens 20% ihrer Forderungen (zu den Gläubigern siehe -Konkurs). Das Gericht prüft diesen Vergleichsvorschlag und setzt einen Vergleichstermin fest, in dem die Gläubiger (anwesende Nichtbevorrechtigte) mit mindestens 75 % ihrer Forderungen zustimmen müssen, um den Vergleich Zustandekommen zu lassen. Der vom Gericht bestätigte Zwangsvergleich ist für die Nichtbevorrechtigten bindend, dem Schuldner ist der Rest seiner Verbindlichkeiten erlassen. Ein weiterer Vorteil dieses Verfahrens liegt darin, daß die Gläubiger schneller zu Geld kommen als über das gewöhnliche Konkursverfahren.



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