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Rentenversicherungspflicht für Studenten
Ein Aushilfsjob eignet sich für Studenten, um etwas Geld zu verdienen. Bei Aushilfsjobs steht von Beginn an fest, dass die Beschäftigung höchstens zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage dauert. Die Höhe des erwirtschafteten Arbeitsgeldes ist dann nicht von Bedeutung. Aushilfsjobs sind versicherungsfrei. Es fallen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung an, weder für die Studenten noch für die Arbeitgeber. Es gibt aber eine Ausnahme: Familienversicherte Studenten dürfen nicht mehr als 345 Euro pro Monat verdienen, wenn sie familienversichert bleiben wollen. Bei Aushilfsjobs kann es sein, dass die Krankenkasse das Arbeitsentgelt als erzieltes Einkommen ansieht und nicht auf die 345 Euro-Grenze anrechnet. Hier gilt es, vor Aufnahme eines Aushilfsjobs mit mehr als 345 Euro die Krankenkasse zu befragen. Jobs bis zu 400 Euro im Monat Für eine dauerhafte Beschäftigung sind in der gesetzlichen Rentenversicherung die Regelungen zu den so genannten Mini-Jobs von Bedeutung. Seit dem 1. April 2003 gilt: Bis zu einer Summe von 400 Euro im Monat muss nur eine Abgabenpauschale geleistet werden, d.h. der Job ist nicht mit einer Beitragszahlung in die Rentenversicherung verbunden, auch dann nicht, wenn Studenten BAföG beziehen. Die Arbeitszeit ist dabei egal. Für eine geringfügige Beschäftigung muss allein der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 25 Prozent zahlen. Diese besteht aus 11 Prozent Rentenversicherung, 12 Prozent Krankenversicherung und 2 Prozent pauschale Steuern. Der Arbeitnehmer muss keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Allerdings entsteht durch eine geringfügige Beschäftigung kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz. Dies geschieht erst, wenn der Verdienst die 400 Euro-Grenze übersteigt. Durch den Mini-Job tritt grundsätzlich keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung als Arbeitnehmer ein. Wenn wegen der Höhe der Einkünfte eine Familienversicherung nicht mehr möglich ist, entsteht in der Kranken- und Pflegeversicherung Versicherungspflicht für Studenten. Jobs von 400,01 bis zu 800 Euro im Monat Für Jobs zwischen 400,01 und 800 Euro Bruttoverdienst gilt die so genannte "Gleitzone". In dieser zahlt der Arbeitgeber den vollen Anteil zur Sozialversicherung, der Arbeitnehmer aber nur einen ermäßigten Satz. Erst bei höherem Verdienst fallen die kompletten Abgaben an. Der Arbeitnehmeranteil steigt dagegen linear von 4 Prozent bei 400,01 Euro bis zu 21 Prozent (= voller Arbeitnehmeranteil) bei 800,00 Euro an. Diese Regelungen gelten nicht, wenn neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung eine oder mehrere Nebenbeschäftigungen im Bereich zwischen 400,01 und 800,00 Euro ausgeübt werden. Dann werden die individuellen Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf das zusammengerechnete Entgelt erhoben. Die Beiträge müssen gezahlt werden, weil das Studium nicht mehr als vorrangig zu betrachten ist. Die Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Wenn Studenten mehr als 800 Euro im Monat verdienen, dann müssen sie die vollen Rentenversicherungsbeiträge zahlen. In der Gleitzone muss der Arbeitnehmer eine Lohnsteuerkarte vorlegen. Auch für ausländische Studenten gelten dieselben Rentenversicherungspflichten wie für deutsche. Mehrere geringfügige Beschäftigungen Mehrere geringfügige Beschäftigungen werden zusammengerechnet, unabhängig davon, ob sie im gewerblichen Bereich oder im privaten Haushalt ausgeübt werden. Wird dabei die Grenze von 400 Euro überschritten, führt dies für jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis zur vollen Sozialversicherungspflicht. Allerdings nur unter Berücksichtigung der Gleitzone von 400,01 bis 800 Euro. Nicht nur Nachteile Die Zahlung von Pflichtbeiträgen bringt für Studenten nicht nur Nachteile mit sich, sondern mit Blick auf ihre spätere Altersversorgung auch Vorteile. Da bei der Rentenberechnung die Studienzeit nicht mehr berücksichtigt wird, spielt das Studium für die spätere Rente keine Rolle. Daher wurde die Möglichkeit geschaffen, für nicht anrechenbare Studienzeiten freiwillige Beträge nachzuzahlen und so die zeitliche "Rentenlücke" zu schließen, die sich nachteilig auf die spätere Höhe der Altersbezüge auswirken kann. Wer aufgrund einer Beschäftigung, die neben dem Studium ausgeübt wird, bereits Pflichtbeträge zur Rentenversicherung zahlt, schließt auf diese Art die Rentenlücke und erhöht den Rentenanspruch. Darüber hinaus wird im Gegensatz zur freiwilligen Beitragsnachzahlung auch der Arbeitgeber an den Kosten der Arbeitssicherung beteiligt, da er die mit einer bezahlten Arbeitsleistung verbundenen Pflichtbeiträge zur Hälfte tragen muss. Freiwillig geleistete Beiträge muss der Versicherte in voller Höhe selbst zahlen.
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Weitere Begriffe : Einzelfertigung | Selbstanzeige | Diskurs, performativer | ||||||||||||||||||||||||||||
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