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Lohnnebenkosten
Die Lohnnebenkosten gelten mittlerweile als das "zweite Gehalt". Die Unternehmen klagen über die hohe Belastung durch die Lohnnebenkosten, und auch die Arbeitnehmer bedauern, wie viel sie von ihrem Bruttogehalt an die Sozialversicherungen abführen müssen. Es sind aber längst nicht nur die Sozialbeiträge alleine, die die Lohnnebenkosten ausmachen. Urlaubsgeld und Betriebsrente werden in der amtlichen Statistik genauso dazugezählt. Es kommt auf die Definition an. Als Lohnnebenkosten gelten im allgemeinen Sprachgebrauch vor allem die Beiträge zur Renten-, zur Kranken-, zur Arbeitslosen- und zur Pflegeversicherung. Gemeint sind also meistens die Sozialversicherungsbeiträge, die von Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu gleichen Teilen gezahlt werden müssen. Das Statistische Bundesamt fasst den Begriff allerdings wesentlich weiter. Die amtlichen Statistiker bezeichnen all das als Personalnebenkosten, was neben dem Entgelt für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, dem so genannten Direktentgelt, vom Arbeitgeber gezahlt wird. Diese Personalnebenkosten werden in drei Gruppen eingeteilt: 1. Gesetzliche Personalnebenkosten: Als gesetzliche Personalnebenkosten gelten die oben angesprochenen Beiträge der Arbeitgeber zur Sozialversicherung ihrer Beschäftigten und die allein vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zur betrieblichen Unfallversicherung. Auch die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und die Vergütung von Feiertagen werden zu den Personalnebenkosten gezählt. Gesetzlich vorgeschrieben sind außerdem Leistungen des Arbeitgebers nach dem Mutterschutzgesetz, dem Schwerbehindertengesetz, den Bildungsurlaubsgesetzen der Bundesländer und dem Betriebsverfassungsgesetz (Mitbestimmung). 2. Tarifliche Personalnebenkosten: Tarifliche Personalnebenkosten sind der bezahlte Urlaub, das Urlaubsgeld, das 13. Monatsgehalt beziehungsweise das Weihnachtsgeld. Auch die Leistungen des Arbeitgebers zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer werden zu den tariflichen Personalnebenkosten gezählt. 3. Freiwillige und betriebliche Leistungen: Die freiwilligen und betrieblichen Leistungen bilden die dritte Gruppe der Personalnebenkosten. Hierzu zählen Betriebsrenten und Kosten der betrieblichen Aus- und Fortbildung. Zuschüsse zur Kantine gehören genauso dazu wie der Aufwand für Wohnungsfürsorge, Familienunterstützungen, betriebliches Kurzarbeitergeld, Abfindungen, Anwerbungskosten, Aufwendungen für Verkehrsmittel oder Naturalleistungen. Auf Grund dieser weiten Definition des Begriffs Personalnebenkosten lässt sich ein entsprechend hoher Anteil der Lohnnebenkosten an den gesamten Personalkosten errechnen. Danach lag der Anteil der Personalnebenkosten etwa im produzierenden Gewerbe in Westdeutschland Ende der Neunzigerjahre bei rund 45 Prozent der Gesamtpersonalkosten. In einigen Branchen, wie etwa dem westdeutschen Kreditgewerbe oder bei den Versicherungen, liegt der Anteil der Nebenkosten bei rund der Hälfte der Gesamtkosten, erklärt das den Arbeitgebern nahe Institut der Deutschen Wirtschaft (IW). Die Arbeitgeber sprechen daher auch von einem "Zweitlohn", wenn sie ihre Belastung durch die Lohnnebenkosten darstellen. In Ostdeutschland liegen die Personalzusatzkosten im produzierenden Gewerbe bei nur rund 40 Prozent. Der Unterschied zwischen Ost und West wird damit erklärt, dass es in den ostdeutschen Ländern weniger Großbetriebe gibt, die im Allgemeinen besonders hohe Personalnebenkosten haben. Das gewerkschaftsnahe Wirtschafts- und Sozialwissenschaftliche Institut (WSI) in der Hans-Böckler-Stiftung widerspricht der weiten Definition der Lohnnebenkosten. Für die Unternehmen käme es vor allem auf die Gesamtpersonalkosten an, egal wie diese sich aufgliedern. Die tariflichen Personalnebenkosten - wie Urlaubsgeld und 13. Monatsgehalt - sind für die Gewerkschaften Teil der Löhne und Gehälter. Bei Tarifverhandlungen werden Urlaubs- oder Weihnachtsgeld im Paket mit der Lohnsteigerung verhandelt, sagt das WSI. Lohnabschlüsse, die nach den Tarifverhandlungen verkündet werden, enthielten immer auch Kosten durch Urlaubsgeld, 13. Monatsgehalt und Ähnlichem. Die betrieblichen Personalnebenkosten betrachten die Gewerkschaften als Arbeitskosten, nicht als Lohnkosten. Zuschüsse zur Kantine oder das Gehalt für einen Leiter eines Fortbildungskurses könnten nicht den einzelnen Arbeitnehmern als Lohnkostenanteil zugeordnet werden, sondern belasteten den Faktor Arbeit allgemein. Allein die gesetzlichen Personalnebenkosten erkennen auch die Gewerkschaften als Lohnnebenkosten an.
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