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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Kurzarbeitergeld

Wenn Betriebe wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten mindestens ein Drittel ihrer beitragspflichtigen Arbeitnehmer nicht mehr voll beschäftigen können und deren Arbeitsausfall in einem Zeitraum von vier Wochen mindestens zehn Prozent beträgt, kann beim Arbeitsamt für die Beschäftigten eine Lohnersatzzahlung beantragt werden.

Beim Kurzarbeitergeld handelt es sich um eine Leistung der Arbeitslosenversicherung. Sie wird gewährt, wenn ein auf wirtschaftlichen Ursachen beruhender, unvermeidbarer Arbeitsausfall die Ursache für die Einkommenseinbußen der Arbeitnehmer ist.

Kurzarbeitsgeld kann auch gezahlt werden, wenn ein "unabwendbares Ereignis" zur Stillegung des Betriebes führt oder wenn die Ursache eine behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahme ist, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat.

Sinn des Kurzarbeitsgeldes ist es, bei Produktionsunterbrechungen oder -einschränkungen, die als vorübergehend betrachtet werden können, eine betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden. Das Arbeitsverhältnis wird also aufrechterhalten. Statt Arbeitslosengeld wird Kurzarbeitergeld gezahlt. In der Bauwirtschaft gibt es bei witterungsbedingten Arbeitsausfällen Schlechtwettergeld als Lohnersatzleistung. Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich im allgemeinen nach dem Entgelt, dass ohne die Produktionsunterbrechung oder den Arbeitsausfall erzielt worden wäre. Es beträgt für Arbeitnehmer ohne Kinder 63 Prozent und für Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind 68 Prozent des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Lohns. Kurzarbeitergeld wird in der Regel für höchstens sechs Monate gezahlt. Ähnlich wie beim Arbeitslosengeld und beim Schlechtwettergeld werden die Leistungssätze durch Rechtsverordnung vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung jeweils für ein Kalenderjahr festgelegt.



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