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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Liquiditätsgrundsatz-Zahlungsmittel

Als Zahlungsmittel sind im 1. Laufzeitband zu erfassen: 1. Kassenbestand; 2. Guthaben bei Zentralbanken; 3. Inkassopapiere; 4. unwiderrufliche Kreditzusagen, die das Institut erhalten hat; 5. nicht wie Anlagevermögen bewertete Wertpapiere, die zum Handel an einem geregelten Markt i. S. d. Wertpapierdienstleistungsrichtlinie in einem EU-Mitglieds- oder EWR-Staat oder an einer anerkannten Börse eines anderen Landes der Zone A zugelassen sind (börsennotierte Wertpapiere), einschl. der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensionsbzw. Leihgeschäften übertragenen Papiere; 6. Schuldverschreibungen, die die Voraussetzungen der Investmentrichtlinie erfüllen (gedeckte Schuldverschreibungen), einschl. der dem Institut als Pensionsnehmer oder Entleiher im Rahmen von Pensions- oder Leihgeschäften übertragenen gedeckten Schuldverschreibungen; 7. in Höhe von 90% der jeweiligen Rücknahmepreise die Anteile an Geldmarkt- und Wertpapierfonds, für die die Vorschriften nach Investmentgesetz gelten (soweit für die ausländischen Investmentanteile Rücknahme- und Abwicklungsregelungen entspr. denen der inländischen KAG gelten). Entspr. den Restlaufzeiten sind in den Laufzeitbändern 1-4 zu berücksichtigen: 1. Forderungen an das ESZB und sonstigen Zentralbanken; 2. Forderungen an Kreditinstitute; 3. Forderungen an Kunden; 4. Wechsel, sofern diese nicht unter 2. oder 3. erfasst werden; 5. Sachforderungen des verleihenden Instituts auf Rückgabe der verliehenen Wertpapiere; 6. andere als die o. a. Schuldverschreibungen u. a. festverzinslichen Wertpapiere einschl. der dem Institut als Pensions- bzw. Leihnehmer im Rahmen von Pensions- bzw. Leihgeschäften übertragenen festverzinslichen Wertpapiere; 7. Ansprüche des Pensionsgebers auf Rückübertragung von Wertpapieren im Rahmen echter Pensionsgeschäfte; 8. Geldforderungen des Pensionsnehmers aus unechten Pensionsgeschäften in Höhe des Rückzahlungsbetrags, sofern der aktuelle Marktwert der übertragenen Wertpapiere unter dem vereinbarten Rückzahlungspreis liegt; 9. Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (Ausgleichsfonds Währungsumstellung) einschl. Schuldverschreibungen aus deren Umtausch, soweit verbriefte Ausgleichsforderungen nicht oben erfasst werden, soweit die jeweiligen Restlaufzeiten zum Meldestichtag 1 Jahr nicht übersteigen. Nicht zu den vorstehend angeführten Posten zählen: 1. Forderungen und Wechsel, auf die Einzelwertberichtigungen gebildet worden sind, sofern aktuelle Leistungsstörungen vorliegen; 2. Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen; 3. zurückgekaufte ungedeckte Schuldverschreibungen eigener Emissionen; 4. im Rahmen von Pensions- oder Leihgeschäften übertragene Wertpapiere für die Dauer des Geschäfts beim Pensionsgeber oder Verleiher; 5. als Sicherheiten gestellte Wertpapiere, die der Verfügung durch das Institut entzogen sind, für den Zeitraum der Sicherheitenbestellung; 6. andere als die o.a. Investmentanteile. Bemessungsgrundlage sind bei Zahlungsmitteln - je nach Art - die jeweiligen Marktkurse der zu Grunde liegenden Wertpapiere bzw. die jeweiligen Rücknahmepreise bzw. die jeweiligen Rückzahlungsbeträge, bei Wertpapierposten und wertpapierbezogenen Forderungen und Verbindlichkeiten im Rahmen von Pensions- und Leihgeschäften die jeweiligen Marktkurse der Wertpapiere, bei den übrigen Zahlungsmitteln die jeweiligen Buchwerte. Als Marktkurse sind die zum Geschäftsschluss des jeweiligen Meldestichtags amtlich festgestellten Kurse oder ermittelten Marktpreise heranzuziehen. Abweichend dürfen Schuldverschreibungen u. a. festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 90% des Buchwerts sowie börsennotierte Aktien u. a. nicht festverzinsliche Wertpapiere im Bestand in Höhe von 80% des Buchwerts angesetzt werden, sofern das Institut keine Marktbewertung durchführt. Von den Buchwerten der Aktivposten sind Wertberichtigungen für das Länderrisiko, Pauschalwertberichtigungen und Einzelwertberichtigungen abzusetzen, sofern diese die Anrechnung der Aktivposten nicht ausschliessen. Auf ausländische Währungen lautende Aktiv- und Passivposten sind zu dem von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank Veröffentlichten Referenzkurs (ESZB-Referenzkurs) in Euro umzurechnen. Bei Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zu Grunde zu legen.



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