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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Jahresabschlussprüfung

Siehe auch: Abschlussprüfung (1) Für große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§316 I HGB) und Unternehmen, die unter das PublG (§6 I HGB) fallen, besteht Prüfungspflicht. Der Jahresabschluss kann erst nach Durchführung der Jahresabschlussprüfung festgestellt werden (§316 I 2 HGB; Feststellung). Gegenstand der Jahresabschlussprüfung sind der Jahresabschluss (Bilanz, GuV und Anhang), die zugrunde liegende Buchführung und der Lagebericht. Die Jahresabschlussprüfung hat die Aufgabe, festzustellen, ob die auf die Rechnungslegung sich beziehenden gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Bestimmungen der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages beachtet sind. Dabei ist die Jahresabschlussprüfung so anzulegen, dass Verstöße, die sich wesentlich auf die Darstellung der wirtschaftlichen Lage auswirken, erkannt werden (§317 I HGB). Das Ergebnis der Prüfung wird im Bestätigungsvermerk (Testat) zusammengefasst (§322 HGB). Die Jahresabschlussprüfung darf i. Allg. nur von Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften vorgenommen werden (§319 I 1 HGB). – (2) Jahresabschluss der Kreditinstitute, Prüfung. Vorgeschriebene Pflichtprüfung des Bankjahresabschlusses durch bankexterne dritte Stellen. Kann durch Wirtschaftsprüfer bzw. -prüfungsge-sellschaften, bei Genossenschaftsbanken durch einen genossenschaftlichen Prüfungsverband und bei Sparkassen durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes durchgeführt werden. Der Prüfungsbericht ist Ba-Fin und Bundesbank einzureichen. Sofern jedoch genossenschaftlicher Prüfungsverband oder Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes die Abschlussprüfung vorgenommen hat, ist der Bericht nur auf Anforderung einzureichen. Gegenstand der Abschlussprüfung sind neben dem Jahresabschluss und der Anlage zur Bilanz auch der Lagebericht, soweit ein solcher zu erstellen ist. Durch die Prüfung wird kontrolliert, ob die gesetzlichen und statuarischen Bestimmungen über den Jahresabschluss beachtet wurden. Ferner ist der Lagebericht dahingehend zu prüfen, ob er keine falsche Vorstellung über die Bank erweckt. Über die im HGB gesetzlich fixierten Prüfungspflichten hinaus sieht das KWG besondere Pflichten des Prüfers vor, die nicht nur Ausdehnung der Prüfung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Bank, sondern auch eine besondere Kontrolle der Einhaltung spezif. Anzeigepflichten der Banken verlangen. Entspr. haben die Abschlussprüfer unter Beachtung der §§ 10, 13 ff. KWG sowie etwaiger Befreiungen von Anzeigepflichten nach § 31 KWG zu prüfen, ob den Anzeigepflichten unvzgl., vollständig und sachlich korrekt entsprochen wurde. Weiter erstreckt sich die Prüfungspflicht auf: 1. Ordnungsmässigkeit der Sammelaufstellungen nach §§ 10 Abs. 8 S. 3,13 Abs. IS. 4, 13 a Abs. 4 S. 1, 16 S. 3 KWG; 2. Verpflichtungen nach $§ 12 u. 18 KWG; 3. weitere durch die BaFin spez. festgesetzte Sachverhalte (z. B. Ordnungsmässigkeit der Innenrevision, eingegangene Zinsänderungsrisiken). Die Abschlussprüfer müssen im Prüfungsbericht nicht nur bestätigen, dass sie ihren Prüfungspflichten nach § 29 Abs. 1 KWG nachgekommen sind, sondern sie müssen auch das Ergebnis ihrer Prüfung in den Bericht aufnehmen.



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