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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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islamische Finanzprodukte

Geldanlage und -aufnähme unter Beachtung der Vorschriften der Sharia und ihre Weiterentwicklung vor allem durch islamische Gelehrte unterliegt einer Vielzahl restriktiver Einschränkungen und Vorschriften. Nach der wesentlichsten Vorgabe, dem Zinsverbot, muss jegliche Vergütungsleistung, die ein Geldanleger bekommt, Ergebnis einer - im islamischen Geldwesen insow. konsequent verfolgten - Partnerschaft zwischen Kapitalgeber und -Verwender darstellen, wobei die erzielbare Rendite des Kapitalgebers zudem vom erzielten Gewinn abhängig sein muss. Jede Art festverzinslicher Wertpapiere - Anleihen, Schuldverschreibungen usw. - sowie verzinsliche Bankkonten - etwa Festgeld - sind daher als Geldanlage tabu. Prinzipiell erlaubt sind Kapitalanlagen in Aktien, weil hier die Kapitalerträge in unmittelbarem Zusammenhang mit den erwirtschafteten Gewinnen stehen; allerdings dürfen es nicht Vorzugsaktien sein, soweit diese eine von Vornherein festgelegte Dividendenzahlung aufweisen, die als Art vorweg festgelegter Zinszahlung verstanden wird. Zulässig ist auch nicht die Aufnahme (verzinslicher) Kredite für Wertpapierkäufe. Untersagt ist auch kurzfristige Spekulation auf Grund ihres Glücksspielcharakters; Geldanlageentscheidungen sollen auf Fundamentaldatenanalysen von Unternehmen beruhen. Nicht erlaubt sind Kapitalanlagen in Aktien von bzw. Beteiligungen an Unternehmen, die alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schweinefleisch herstellen oder vertreiben, desgl. solche, deren Aktivitäten auf Glücksspiel, Pornografie, Waffengeschäften, z. T. auch Hotels und Un- terhaltungsindustrie u. a. beruhen; vor allem kommt auch die (nichtislamische) Finanzbranche für Kapitalanlagen nicht in Frage, weil Banken, Versicherungen u.a. Finanzinstitute wesentliche Teile ihrer Gewinne durch Zinsgeschäfte und damit aus Zinserträgen erzielen. Da indes auch Unternehmen anderer Wirtschaftszweige oft Zinserträge erwirtschaften, könnte bei uneingeschränkt strikter strenger Auslegung des Zinsverbots praktisch nahezu keinerlei Aktienanlage in Frage kommen; aus diesem Grunde werden inzwischen bestimmte Höchstgrenzen für solche Zinseinkommen als zulässig verstanden. Kapitalanleger müssen zudem die Art der Finanzierung von Unternehmen beachten, da ein Unternehmen grunds. keine Darlehen aufnehmen soll, auf die Zinsen zu zahlen sind; nach herrschender Lehre kann jedoch eine Verbindlichkeitsquote bis max. 33% zulässig sein. Die Sharia erlaubt auch keine Wetten (Maisir) oder Geschäfte, deren Erfüllung an das Eintteten eines zunächst ungewissen Ereignisses (Gharar) gebunden ist. Hierdurch sind vor allem Derivate aller Art betroffen. Andererseits darfein Geschäft auch nicht vollständig durch Garantien u. dgl. abgesichert werden, sondern die Sharia fordert, dass ein Investor sich zumind. z. T. an Risiken eines Projekts, in das er Geld investiert, beteiligt. Stellung von Sicherheiten ist allerdings teilw. zulässig, nämlich insofern, als sie Verluste aus Fehlverhalten verhindern sollen. Zahlreiche Banken sind inzwischen bemüht, shariagerechte Finanzdienstleistungen zu entwickeln und entspr. Zielgruppen anzubieten. Islamische Investment- u. a. Anlagefonds haben meist einen Shariarat, der die Beachtung o. a. Regeln überwacht. Shariagerechte Finanzprodukte sind vor allem Bai AI Salem, Morabaha, Modaraba, Musharaka, Ijara, Ijara wa Iktina, Istisna sowie ohne Gewinnabsicht Takaful (Versicherungen) und Qard Hassan (Geldmittelkredit, wobei durch den Geldverleih kein Mehrwert entstehen darf).



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