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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Forderungszession, -abtretung

Vertragliche Übertragung der Forderung eines Gläubigers gegen einen Drittschuldner auf einen neuen Gläubiger. Der neue Gläubiger (Zessionar) tritt damit an die Stelle des bisherigen (Zedent). Die Forderungsabtretung kann dem Drittschuldner angezeigt werden (offene Zession) oder nicht (stille Zession). Wird sie angezeigt, zahlt der Drittschuldner mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar. Die Forderungszession kann formlos, auch mündlich erfolgen; Banken wählen bei der Sicherstellung von Krediten durch Forderungsabtretung allerdings stets die Schriftform. In bestimmten Fällen gelten zwingende Formvorschriften, so bei der Abtretung von hypothekarisch gesicherten Forderungen. Prinzipiell sind sämtliche Forderungen abtretbar, auch zukünftige und bedingte; sie müssen allerdings genügend bestimmbar sein. Bestimmte Forderungen können nicht abgetreten werden, so, wenn dies durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen worden ist (vertragliches Abtretungsverbot), wenn die Abtretung ohne Änderung des Forderungsinhalts nicht erfolgen kann, wenn die Forderung nicht der Pfändung unterwerfbar ist (gesetzliches Abtretungsverbot). Abgetretene Forderungen erwirbt der Zessionar mit sämtlichen Nebenrechten - z. B. für sie bestellte Sicherheiten - von gewissen Ausnahmen abgesehen. Sicherungsabtretung oder -zession liegt vor, wenn sich ein Gläubiger - z.B. Kredit gebende Bank - nur zur Sicherung der eigenen Forderung von seinem Schuldner Forderungen zedieren lässt, meist in Form der stillen, dem Drittschuldner nicht angezeigten Zession. Hierbei handelt es sich um eine im Bankkreditgeschäft sehr oft verwendete Form der Absicherung (Realsicherheit). Bleibt in der Abtretungsurkunde der Name dessen offen, auf den die Forderung übertragen werden soll, liegt Blankozession vor. Die Namenseinfügung macht die Abtretung wirksam. Eine Inkassozession ist keine Forderungszession i. S. d. BGB, sondern eine Einzugs- (Inkasso-)ermächtigung: Der Zessionar ist hier nur berechtigt, die Forderung für Rechnung des Zedenten einzuziehen. Oft wird eine Rahmenvereinbarung über laufende Abtretung von Forderungen an eine Bank getroffen (Global-, Mantelzession). Zedent und Zessionar sowie i. w. S. Drittschuldner.



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