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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Abtretungsverbot

Abtretung 3. Auch: Zessionsverbot. Vertragliches oder gesetzliches Verbot, bestimmte Forderungen an einen Dritten abzutreten (zu zedieren). Vertraglich kann durch die Beteiligten an einem Schuldverhältnis - auch formlos, z. B. mündlich - vereinbart werden, dass entstehende Forderungen nicht abgetreten werden dürfen; allerdings wird man zu Beweiszwecken i. d. R. Schriftform wählen. Werden Forderungen dennoch abgetreten, ist diese Zession rechtlich unwirksam. Gesetzliche Abtretungsverbote gelten z.B. für unpfändbare Forderungen bzw. solche, die den Mindestlebensunterhalt einer Person gewährleisten sollen, unpfändbare Lohn- und Gehaltsteile u.a.m.



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