gesetzliches Abtretungsverbot
Bestimmte Forderungen können von Gesetzes wegen nicht abgetreten werden. So z.B. Lohnforderungen, die ein bestimmtes Minimum (die Pfändungsfreigrenze) nicht übersteigen; Forderungen, deren Inhalt sich durch die Abtretung verändern würde (z. B. Ansprüche auf Altenteilsleistungen); Forderungen, deren Abtretbarkeit vertraglich - durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag - zwischen Gläubiger und Schuldner ausgeschlossen ist (z.B. bei Lohn- und Gehaltszahlungen möglich). Für Banken bei der Kreditbesicherung bedeutsam.
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