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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eigenmittel(ausstattung) von Instituts- und Finanzholdinggruppen

Instituts- und Finanzholdinggruppen (Gruppen) müssen insg. angemessene Eigenmittel aufweisen. Die KWG-Vorschriften über die Eigenmittelausstattung einzelner Institute gelten entspr. Ob gruppenangehörige Unternehmen insges. angemessene Eigenmittel haben, ist anhand einer Zusammenfassung ihrer Eigenmittel einschl. der Anteile anderer Gesellschafter und der weiteren im Rahmen der in Frage kommenden Grundsätze massgeblichen Positionen zu beurteilen; bei gruppenangehörigen Unternehmen gelten als Eigemnittel die Bestandteile, die den nach §10 KWG anerkannten Bestandteilen entspr. Für die Zusammenfassung hat das übergeordnete Unternehmen seine massgeblichen Positionen mit denen der anderen gruppenangehörigen Unternehmen zusammenzufassen. Von den zusammenzufassenden Eigenmitteln sind abzuziehen: 1. die bei dem übergeordneten Unternehmen und den anderen Unternehmen der Gruppe ausgewiesenen, auf die gruppenangehörigen Unternehmen entfallenden Buchwerte a) der Kapitalanteile, b) der Vermögenseinlagen als stiller Gesellschafter, c) der Genussrechte, d) der längerfristigen nach- rangigen Verbindlichkeiten, e) der kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten; 2. die bei dem übergeordneten Unternehmen oder einem anderen Unternehmen der Gruppe berücksichtigten nicht realisierten Reserven nach §10 KWG, soweit sie auf gruppenangehörige Unternehmen entfallen. Abzuziehen sind Kapitalanteile, jedoch nur vorbehaltlich der Regelung für den aktivischen Unterschiedsbetrag, und Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter vom Kernkapital, längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten von den Bestandteilen des Ergänzungskapitals, Genussrechtsverbindlichkeiten und nicht realisierte Reserven vom Ergänzungskapital insges., jeweils vor der in § 10 KWG vorgesehenen Kappung, und die kurzfristigen nachrangigen Verbindlichkeiten von den Drittrangmitteln vor der Kappung. Bei Beteiligungen, die über nicht gruppenangehörige Unternehmen vermittelt werden, sind solche Buchwerte und nicht realisierte Reserven jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils abzuziehen, der der durchgerechneten Kapitalbeteiligung entspr. Ist der Buchwert einer Beteiligung höher als der zusammenzufassende Teil von Kapital und Rücklagen des nachgeordneten Unternehmens, hat das übergeordnete Unternehmen den Unterschiedsbetrag zu gleichen Teilen vom Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe abzuziehen. Dabei kann der aktivische Unterschiedsbetrag mit einem jährlich um mind. 1/10 abnehmenden Betrag wie eine Beteiligung an einem gruppenfremden Unternehmen behandelt werden. Die Adressenausfallpositionen, die sich aus Rechtsverhältnissen zwischen gruppenangehörigen Unternehmen ergeben, sind nicht zu berücksichtigen. Marktrisikobehaftete Positionen verschiedener gruppenangehöriger Unternehmen können nicht miteinander verrechnet werden, es sei denn, die Unternehmen sind in die zentrale Risikostreuung des übergeordneten Unternehmens einbezogen, die Eigenmittel sind in der Gruppe angemessen verteilt und es ist bei nachgeordneten Unternehmen mit Sitz in Drittstaaten gewährleistet, dass die örtlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften den freien Kapitaltransfer zu anderen gruppenangehörigen Unternehmen nicht behindern. Das BFM kann im Benehmen mit der Bundesbank durch RVO ergänzende Vorschriften erlassen, insb. auch um die Anwendung von Vorschriften über das Handelsbuch in der Gruppe, die Anforderungen an die zentrale Risikosteuerung des übergeordneten Unternehmens und die Angemessenheit der Verteilung der Eigenmittel in der Gruppe zu konkretisieren sowie die Verrechnung marktrisikobehafteter Positionen näher zu regeln. Es hat diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht. Vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. Bei nachgeordneten Unternehmen, die keine Tochterunternehmen sind, hat das übergeordnete Unternehmen seine Eigenmittel und die weiteren im Rahmen der in Frage kommenden Grundsätze in Verbindung mit den nach §10 KWG massgeblichen Positionen mit den Eigenmitteln und den weiteren massgeblichen Positionen der nachgeordneten Unternehmen jeweils quotal in Höhe desjenigen Anteils zusammenzufassen, der seiner Kapitalbeteiligung an dem nachgeordneten Unternehmen entspricht. Das übergeordnete Unternehmen ist für eine angemessene Eigenmittelausstattung der Gruppe verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner o. a. Verpflichtungen auf die gruppenangehörigen Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allg. geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Die gruppenangehöri- gen Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungs-gem. Aufbereitung und Weiterleitung der für die o.a. Zusammenfassung erforderlichen Angaben eine ord-nungsgem. Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, dem übergeordneten Unternehmen die für die Zusammenfassung erforderlichen Angaben zu übermitteln. Kann ein übergeordnetes Unternehmen für einzelne gruppenangehörige Unternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das gruppenangehörige Unternehmen entfallenden o. a. Buchwerte von den Eigenmitteln des übergeordneten Unternehmens abzuziehen. O.a. in Frage kommende Bestimmungen gelten nicht für ein übergeordnetes Unternehmen, das selbst einem Institut mit Sitz im Inland nachgeordnet ist, für das die Bestimmungen gelten.



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