Vermögenseinlagen stiller Gesellschafter
Sind dem haftenden Eigenkapital nach KWG zuzurechnen, wenn 1. sie bis zur vollen Höhe am Verlust teilnehmen und das Institut berechtigt ist, im Fall eines Verlusts Zinszahlungen aufzuschieben, 2. vereinbart ist, dass sie im Fall der Insolvenz oder Liquidation des Instituts erst nach Befriedigung aller Gläubiger zurückzuzahlen sind, 3. sie dem Institut für mind. 5 Jahre zur Verfügung gestellt worden sind, 4. der Rückzahlungsanspruch nicht in weniger als 2 Jahren fällig wird oder auf Grund des Gesellschaftsvertrags fällig werden kann, 5. der Gesellschaftsvertrag keine Besserungsabreden enthält, nach denen der durch Verluste während der Laufzeit der Einlage ermässigte Rückzahlungsanspruch durch Gewinne, die nach mehr als 4 Jahren nach der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen, wieder aufgefüllt wird, 6. das Institut bei Begründung der stillen Gesellschaft auf die vorgenannten Rechtsfolgen ausdrückl. und schriftl. hingewiesen hat.
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