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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vermögensbildungsgesetz

Fünftes Vermögensbildungsgesetz. Siehe auch: Vermögenswirksames Sparen. vom 19.2.1987 sowie die Änderungen durch Artikel 18 des Steuerreformgesetzes 1990 und Artikel 9 des Haushaltsbegleitgesetzes bezwecken die Förderung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Im Gegensatz zu seinen vier Vorgängern soll das Gesetz in seiner jetzigen Fassung stärker darauf hinwirken, dass die vermögenswirksamen Leistungen v.a. zum Erwerb von Vermögensbeteiligungen verwendet werden. Vermögenswirksame Leistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vermögensbeteiligungen, Aufwendungen gemäss Wohnungsbau-Prämiengesetz, unmittelbare wohnungswirtschaftliche Aufwendungen sowie Kontenspar- und Lebensversicherungsverträge. Der Höchstbetrag vermögenswirksamer Leistungen beträgt ab 1990 einheitlich 936 DM für alle Anlageformen, die durch Sparzulagen begünstigt sind. Für Vermögensbeteiligungen beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage 20%, für die übrigen Anlageformen 10%, während Kontensparund Lebensversicherungsverträge mit einer »Nullförderung" im Anlagekatalog des Gesetzes erscheinen. Der letzte Punkt wird damit begründet, dass die Ziele der traditionellen - Sparförderung aufgrund gestiegener Masseneinkommen und gewachsener Sparfähigkeit und -willigkeit heute auch bei Beziehern kleiner Einkommen weitgehend erreicht sind. Die Einkommensgrenze für Sparzulagen ist auf ein zu versteuerndes Einkommen von 27 000 DM bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten von 54 000 DM festgesetzt. Literatur: Laux, H. (1989) Siehe: Vermögenswirksame Leistungen



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