vermögenswirksames Sparen
1. Begriff: Sparen, das i. S. des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Sparen in bestimmten gesetzlich beschriebenen Anlage- und Vertragsformen ist, wobei das Erbringen von bestimmten Sparleistungen von Arbeitnehmern durch Gewährung von Arbeitnehmer-Sparzulagen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz oder Steuervergünstigungen nach §19 a EStG gefördert wird (staatliche Sparförderung). – 2. Begünstigter Personenkreis: Für die Förderung der Vermögensbildung nach dem 5. VermBG kommen ausschließlich Arbeitnehmer in Betracht. Dem Begriff des “Arbeitnehmers” im §1 II 5. VermBG liegt der arbeitsrechtliche Arbeitnehmerbegriff zugrunde. Erfasst sind alle in der Wirtschaft und im Öffentlichen Dienst beschäftigten Personen einschließlich Auszubildende, Praktikanten, Umschüler und Volontäre. Auch Beamte, Richter, Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit zählen gemäß §1 IV 5. VermBG zu dem geförderten Personenkreis. Alle Personen, die nicht Arbeitnehmer i. S. des Gesetzes sind (z. B. Hausfrauen, Pensionäre, freiberuflich Tätige, Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer von juristischen Personen), können die Verfügungen des Vermögensbildungsgesetzes nicht nutzen. – 3. Begriff “vermögenswirksame Leistung”: Unter einer vermögenswirksamen Leistung sind der Vermögensbildung dienende Geldleistungen zu verstehen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer Anlageform anlegt, die §2 I 5. VermBG vorsieht. Der Arbeitnehmer kann die Anlageform selbst auswählen. Die vermögenswirksame Leistung kann vom Arbeitgeber aufgrund bestimmter Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen, Einzelverträge mit Arbeitnehmern) zusätzlich zum Arbeitslohn (§10 5. VermBG) gezahlt werden. Es kann sich auch um vermögenswirksam angelegte Lohnteile des Arbeitnehmers (§11 5. VermBG) handeln. Soweit für vermögenswirksame Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage gezahlt wird, handelt es sich um zulagebegünstigte vermögenswirksame Leistungen. Da vermögenswirksame Leistungen Bestandteil des Bruttogehalts sind, unterliegen sie der Steuerpflicht wie auch der Beitragspflicht zur Sozialversicherung. – 4. Anlagen: §2 I 5. VermBG führt die in Frage kommenden Anlageformen abschließend auf, in denen vermögenswirksame Leistungen angelegt werden können: a) Anlagen in Wertpapieren mit Beteiligungscharakter, b) Anlagen in anderen (nicht verbrieften) Vermögensbeteiligungen, c) Anlagen nach den Vorschriften des Wohnungsbau-Prämiengesetzes, d) Anlagen zum Bau, Erwerb usw. von Wohngebäuden, Wohnungseigentum oder Dauerwohnrecht sowie im Zusammenhang damit eingegangenen Verpflichtungen, e) Anlagen auf Sparkonten, f) Anlagen in Lebensversicherungen. – Vgl. Übersicht.
Vgl. auch: Fünftes Vermögensbildungsgesetz, Anlageformen
Vgl. auch: staatliche Sparförderung
Von einem vermögenswirksamen Sparen spricht man, wenn Arbeitnehmer Teile des Arbeitslohns oder tarifvertragliche Leistungen vermögenswirksam nach dem Vierten Vermögensbildungsgesetz anlegen. Arbeitnehmer können hierfür eine staatliche Förderung, die Arbeitnehmer-Sparzulage, erhalten. Voraussetzung ist, dass die Sparbeträge von höchstens ? jährlich mehrere Jahre in bestimmten Anlageformen festgelegt werden und dass das Einkommen des Sparers bestimmte Grenzen nicht überschreitet. Bis zu einem Anlagebetrag von ? wird gefördert mit 16% bzw. 26% das Kontensparen und die vermögenswirksame Lebensversicherung, mit 23% bzw. 33% das Bausparen; oder bis ? wird gefördert mit 23% bzw. 33% die Anlage in bestimmten Vermögensbeteiligungen einschließlich Arbeitnehmerdarlehen.
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