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Vermögenswirksame Leistungen / Arbeitnehmer-Sparzulage
Der Staat fördert die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand durch Sparzulagen bei gewissen Sparformen. Diese vermögenswirksame Leistungen (beziehungsweise "Arbeitnehmer-Sparzulage") des Staates werden ergänzt durch tarifvertraglich vereinbarte Leistungen der Arbeitgeber. Das politische Ziel der vermögenswirksamen Leistungen (VL) ist die "Vermögensbildung in Arbeiter- und Arbeitnehmerhand". Inhalt und Richtlinien sind im Vermögensbildungsgesetz festgelegt. Diese Prämie wird auch Arbeitnehmer-Sparzulage genannt. Wer wird gefördert? Alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildende, aber auch Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit haben Anspruch auf VL, wenn sie eine oder zwei der im Gesetz festgelegten Geldanlagen abschließen. Ihr jährlich zu versteuerndes Einkommen als Ledige darf jedoch nicht höher als 17.900 Euro, als Verheiratete nicht höher als 35.800 Euro liegen. Allerdings geht es bei diesen Grenzwerten der Förderung nicht um Brutto- oder gar Nettoeinkommen, sondern um das zu versteuernde Einkommen (ganz grob: Bruttoeinkommen minus steuerlich abzugsfähige Kosten (vor allem Werbungskosten) bezogen auf den Familienstand - Näherungswerte gibt eine Tabelle). Wenn beide Ehepartner berufstätig und auch beide anspruchsberechtigt sind, können sie entweder ein oder zwei Verträge zur Arbeitnehmer-Sparzulage abschließen - also maximal vierfache Förderung für ein berufstätiges Ehepaar. Die Förderung gibt\'s aber nur, wenn das gemeinsame Einkommen unter der Höchstgrenze liegt. Wie wird gefördert? Der Arbeitnehmer schließt einen förderungswürdigen Vertrag ab. Er allein entscheidet auch über die Sparform und das Institut. Die Überweisung geschieht durch den Arbeitgeber. Letzterer kann, muss sich aber nicht an den Sparraten beteiligen. Allerdings sind VL mittlerweile Bestandteil fast aller Tarif- und Arbeitsverträge. Auch über die Höhe entscheidet der Sparer selbst. Geht er dabei unter den gesetzlich festgelegten Höchstbetrag, erhält er die staatliche Förderung auch nur zum Teil. Was wird gefördert? 1. Bausparverträge (5. Vermögensbildungs-Gesetz)Gefördert werden maximal 480 Euro pro Jahr mit zehn Prozent Sparzulage, also 48 Euro. Die Zahlung muss jährlich mit der Steuererklärung beantragt werden. Ausgezahlt wird diese Summe an Antragsberechtigte unverzinst in einer Summe am Ende der Sperrfrist. Das Finanzamt überweist den Beitrag auf das Bausparkonto. 2. Beteiligungen (3. Vermögensbeteiligungs-Gesetz)Zusätzlich zu einem Bausparvertrag werden Geldanlagen gefördert, und zwar mit maximal 408 Euro Geldanlage pro Jahr, und zwar mit 20 Prozent Zulage für Anspruchsberechtigte aus westdeutschen Bundesländern (also 81,60 Euro pro Jahr) oder 25 Prozent (ab 2005: 20 Prozent) für Sparer aus den ostdeutschen Bundesländern - also 102 Euro. Wer beide Sparformen also parallel ausnutzt, kann insgesamt 129,60 Euro jährlich vom Staat bekommen (in Ostdeutschland 150 Euro). Folgende Sparformen werden gefördert:
Die Modalitäten sind identisch mit denen bei Bausparverträgen: Die Zahlung muss jährlich mit der Steuererklärung beantragt werden. Ausgezahlt wird diese Summe an Antragsberechtigte unverzinst in einer Summe am Ende der Sperrfrist. Das Finanzamt überweist den Beitrag. Sperrfrist Die staatliche Förderung von VL wird nur dann gezahlt, wenn man sieben Jahre lang nicht über das Geld verfügt. Diese Sperrfrist bedeutet aber nicht, dass der Vertrag nicht vorher gekündigt werden könnte, nur gibt es dann keine Prämien, es sei denn:
Diese Sperrfrist hat nichts mit der Laufzeit der Verträge zu tun, die ohnehin meist unbegrenzt laufen. Schon bei Abschluss der Verträge sollte man aber auf Kündigungsfristen achten. Fonds sind meist ohne Frist kündbar, bei Bausparverträgen können mitunter Fristen von mehreren Jahren einzuhalten sein, oder aber es ist eine Mindesteinzahlung von x Prozent der gesamten Bausparsumme vereinbart. In diesen Fällen drohen bei vorzeitiger Kündigung hohe Vertragsstrafen. Allgemein gilt: Keiner, der in den Genuss einer staatlichen Bezuschussung kommen kann (Einkommensgrenzen), sollte auf die Finanzspritze verzichten! Eigenes Geld ohne staatliche Förderung dagegen ist in VL-Verträgen wegen mangelnder Flexibilität, möglichen Verlusten bei Kündigung und Kündigungs-Beschränkungen nicht sinnvoll.
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Weitere Begriffe : Überlagerungstheorie | Treuhändersystem | Anti-Intrazeption | ||||||||||||||||||||||||||||
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