Eigenmittel(ausstattung) von Finanzkonglomeraten
Ein Finanzkonglomerat muss insg. angemessene Eigenmittel haben. Das BFM ist ermächtigt, durch RVO, im Benehmen mit der Bundesbank nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung zu erlassen, insb. über: 1. zulässige Zusammensetzung der Eigenmittel, 2. Umfang und die Form der Bereclmung der zusätzlichen Eigenkapitalanforderung sowie die sonstigen technischen Grundsätze, 3. folgende zulässige Berechnungsmethoden für die zusätzliche Eigenkapitalanforderung: a) Methode 1: Berechnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses; b) Methode 2: Abzugs- und Aggregationsmethode; c) Methode 3: Buchwert/Anforderungsabzugsmethode oder d) Kombination der Methoden 1-3, 4. Risikomodelle, 5. Berechnungsintervalle. Das BFM kann diese Ermächtigung durch RVO auf die BaFin mit der Massgabe übertragen, dass die RVO im Einvernehmen mit der Bundesbank ergeht. Vor Erlass der RVO sind die Spitzenverbände der Institute und der Versicherungsbeirat nach § 92 VAG anzuhören. Die BaFin überprüft die angemessene Eigenmittelausstattung der Finanzkonglomerate. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat BaFin und Bundesbank die zur Überprüfung der angemessenen Eigenmittelausstattung auf Konglomeratsebene erforderlichen Angaben einzureichen, es sei denn, ein übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen ist nach VAG anzeigepflichtig. Nähere Bestimmungen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form der Angaben und zulässige Datenträger und Übertragungswege sind in der RVO geregelt. In die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene sind einzubeziehen das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland und die ihm nachgeordneten Finanzkonglomeratsunternehmen. Bei den in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen gelten als Eigenmittel die Bestandteile, die den nach den Vorschriften KWG und VAG anerkannten Bestandteilen entspr. Die BaFin bestimmt, welche der in der RVO näher bestimmten Berechnungsmethoden das Finanzkonglomerat bei der Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene anzuwenden hat; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist vorab anzuhören. Steht eine gemischte Finanzholdinggesellschaft an der Spitze des Finanzkonglomerats, dessen beraufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen ihren Sitz nicht ausschl. im Inland haben, ist die Anwendung jeder der in der RVO bestimmten Berech- nungsmethoden zulässig; das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen hat BaFin und Bundesbank die Wahl der Berechnungsmethode unvzgl. anzuzeigen. Die BaFin kann auf die Eigenmittel des Finanzkonglomerats einen Korrekturposten festsetzen, wenn 1. unbeschadet der Erfüllung der o. a. Anforderungen die Solvabilität des Finanzkonglomerats gefährdet ist; 2. bedeutende gruppeninterne Transaktionen innerhalb des Finanzkonglomerats oder bedeutende Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene die Finanzlage des Finanzkonglomerats gefährden. Die BaFin hat die Festsetzung auf Antrag des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt. Die BaFin darf die Anordnungen erst treffen, wenn das Finanzkonglomerat den Mangel nicht innerhalb einer von der BaFin zu bestimmenden Frist behoben hat. Das übergeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen ist für angemessene Eigenmittelausstattuug des Finanzkonglomerats verantwortlich. Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen der in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allg. Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. Die in die Berechnung der Eigenmittel auf Konglomeratsebene einzubeziehenden Unternehmen haben zur Sicherstellung der ordnungsgem. Aufbereitung und Weiterleitung der für die zusätzliche Beaufsichtigung eines Finanzkonglomerats erforderlichen Angaben eine ordnungsgem. Organisation und angemessene interne Kontrollverfahren einzurichten. Sie sind verpflichtet, die für die zusätzliche Beaufsichtigung erforderlichen Angaben an das anzeigepflichtige Unternehmen zu übermitteln. Kann das anzeigepflichtige Unternehmen für einzelne nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen die erforderlichen Angaben nicht beschaffen, sind die auf das nachgeordnete Finanzkonglomeratsunternehmen entfallenden Buchwerte nach Massgabe der RVO von den Eigenmitteln des übergeordneten Finanzkonglomeratsunternehmens abzuziehen. O.A gilt nicht für ein Finanzkonglomerat, das selbst einem Finanzkonglomerat nachgeordnet ist, für das o.A. gilt.
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