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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen

I.S.d. KWG das in der Banken- und Wertpapier-dienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen, das 1. an der Spitze eines Finanzkonglomerats steht, es sei denn, ein Erstversicherungsun-ternehmen mit Sitz im Inland steht ebenfalls an der Spitze des Finanzkonglomerats und die Versicherungs- ist stärker vertreten als die Banken- und Wertpapierdienstleis-tungsbranche. 2. Das ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz im Inland ist, es sei denn, a) ein Erstversicherungsunternehmen mit Sitz im Inland ist Tochterunternehmen derselben gemischten Finanzholdinggesellschaft und die Versiche-rungs- ist stärker vertreten als Banken- und Wertpapier-dienstleistungsbranche; b) ein in Banken- und Wertpa-pierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen EWR-Staat, das Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in seinem Sitzstaat ist, hat eine höhere Bilanzsumme als das Einlagenkredit-, E-Geldinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen mit Sitz im Inland; c) ein Erstversicherungsunternehmen derselben Gruppe mit Sitz in einem anderen EWR-Staat ist Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in seinem Sitzstaat und die Ver-sicherungs- ist stärker vertreten als Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche; erfüllen mehrere in Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland diese Voraussetzungen, ist das Institut mit der höchsten Bilanzsumme übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen. 3. Das ein Tochterunternehmen einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem anderen EWR-Staat ist, das kein Mutterunternehmen eines beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz in ihrem Sitzstaat ist, wenn a) die Banken- und Wertpapierdienstleistungs- stärker als die Versicherungsbranche vertreten ist und b) das in der Banken- und Wert-papierdienstleistungsbranche tätige beaufsichtigte Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Ein in der Banken- und Wert-papierdienstleistungsbranche tätiges beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen mit Sitz im Inland gilt als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen, wenn die Banken- und Wertpapierdienstleistungs- stärker als die Versicherungsbranche vertreten ist und dieses Institut mit Sitz im Inland die höchste Bilanzsumme hat. Abweichend kann die BaFin unter Berücksichtigung der Struktur des Finanzkonglomerats nach Anhörung des beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmens, das nach o.a. als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen zu bestimmen wäre, ein anderes beaufsichtigtes Finanzkonglomeratsunternehmen oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen; das zu bestimmende Unternehmen ist ebenfalls vorab anzuhören. LS. des Vorgesagten stärker vertreten ist jeweils die Finanzbranche mit dem höchsten durchschnittlichen Anteil nach §51a Abs. 3 KWG. Bestehen Beteiligungen an einem oder mehreren beaufsichtigten Finanzkonglomeratsunternehmen oder Kapitalbeziehungen zu derartigen Unternehmen oder kann auf derartige Unternehmen ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden, ohne dass ein o. a. Fall vorliegt, kann die BaFin die KWG-Vorschriften über zusätzliche Beaufsichtigung auf Konglomeratsebene ganz oder teilw. auf diese Unternehmen entspr. anwenden und eines dieser Unternehmen als übergeordnetes Finanzkonglomeratsunternehmen bestimmen, wenn 1. mind. eines dieser Unternehmen der Banken- und Wertpapierdienstleistungs- und mind. eines der Versicherungsbranche angehört sowie 2. die konsolidierten oder aggregierten Tätigkeiten bzw. konsolidierten und aggregierten Tätigkeiten dieser Unternehmen in der Banken- und Wertpapierdienstleistungssowie der Versicherungsbranche erheblich i.S.d. §51a Abs. 3 KWG sind.



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