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Börsenzulassungsprospekt
Vor der Zulassung von Wertpapieren zum Börsenhandel müssen der Emittent und die mit der Emission beauftragten Kreditinstitute den so genannten Börsenprospekt veröffentlichen. Der Börsenzulassungsprospekt enthält eine Reihe von Informationen über das betreffende Wertpapier und den Emittenten. Jeder Börsenzulassungsprospekt wird von der zuständigen Börsenzulassungsstelle auf seine Richtigkeit bezüglich Quantität und Qualität der darin enthaltenen Informationen geprüft. Emittent sowie emittierende Banken haften gesamtschuldnerisch für die Richtigkeit der Angaben im Börsenzulassungsprospekt. Vor der Einführung von Wertpapieren zum Börsenhandel muss der Emittent in bestimmten großen Zeitungen, den so genannten Börsenpflichtblättern, Anzeigen veröffentlichen, die bestimmte Informationen über den Emittenten und die zum Handel zuzulassenden Papiere enthalten. Diese Anzeigen werden allgemein als Börsenzulassungsprospekt oder kurz Börsenprospekt bezeichnet und sind damit nicht mit dem so genannten Verkaufsprospekt oder dem Zeichnungsprospekt zu verwechseln. Der Börsenzulassungsprospekt stellt eines der zentralen Elemente der vom Emittenten zu leistenden Voraussetzungen zur Börsenzulassung von Wertpapieren, wie beispielsweise Aktien, Anleihen, Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen dar. Der Börsenzulassungsprospekt dient primär der Information und dem Schutz von Anlegern. Form und Inhalt des Börsenprospekts werden in der Börsenzulassungsverordnung geregelt. Der Inhalt des Börsenzulassungsprospekt variiert von der Art der zum Handel an der Börse zuzulassenden Wertpapiere. Bei allen Emissionen sind Angaben über die Gesellschaft, über die Personen, die für den Inhalt des Prospekts zuständig sind, die Art, Stückzahl und Gesamtbetrag der zuzulassenden Wertpapiere zu machen. Daneben müssen die Anleger über eventuelle Handelsbeschränkungen bzw. Restriktionen hinsichtlich der Übertragbarkeit hingewiesen werden, wie beispielsweise bei der Emission von Namensschuldverschreibungen. Die Emission von Aktien erfordert zusätzliche Hinweise im Börsenprospekt. So verlangt die Börsenzulassungsverordnung, dass dem Anleger die mit dem Besitz der Aktie verbundenen Rechte und der Zeitpunkt der Dividendenberechtigung bekannt gemacht werden. Bei der Zulassung von Anleihen zum Börsenhandel sind der Ausgabepreis, die Laufzeit, die Verzinsung und die Art der Tilgung anzugeben. Daneben sind eine Reihe von Angaben zum Emittenten der Papiere zu machen. So ist der Anleger über den Namen, den Sitz und die Gesellschaftsform zu informieren. Zusätzlich muss der Börsenprospekt Angaben über die wesentlichen Geschäftsbereiche des Unternehmens und eine vergleichende Darstellung der Bilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnung für die letzten drei Jahre enthalten. Außerdem müssen Angaben über den voraussichtlichen Geschäftsverlauf des laufenden Geschäftsjahres gemacht werden. Beteiligungen an anderen Unternehmen müssen offengelegt werden, so weit sie einen Buchwert von mindestens 10 Prozent des Eigenkapitals ausmachen oder für mindestens 10 Prozent des Jahresüberschusses stehen. Auch Großaktionäre am Emittenten sind bekannt zu geben, soweit sie mindestens 20 Prozent am Kapital der Gesellschaft halten. Umfang und Anforderungen an den Börsenzulassungsprospekt werden zunehmend kritisiert, da sie häufig ein Hemmnis für den Börsengang kleinerer Unternehmen darstellen. Die Fertigung eines Börsenzulassungsprospekts verursacht hohe Kosten für den Emittenten und birgt zudem über die so genannte Prospekthaftung das Risiko auch lange nach der Einführung der Papiere an der Börse hohen Schadenersatzforderungen ausgesetzt zu sein, wenn sich Angaben im Prospekt als falsch erweisen. Um die Emission von Wertpapieren an der Börse für kleinere, weniger kapitalkräftige Unternehmen interessanter zu machen, werden deshalb einige dieser Regelungen mit dem 3. Finanzmarktförderungsgesetz entschärft. So soll die im internationalen Vergleich noch zu niedrige Börsenkapitalisierung deutscher Unternehmen gefördert werden. Der Börsenzulassungsprospekt wird im allgemeinen vom Emittenten in Zusammenarbeit mit dem beteiligten Bankenkonsortium erstellt. Das Emissionskonsortium haftet auch gemeinsam mit dem Emittenten für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben im Börsenprospekt. Die Börsenzulassungsstelle kann auf einzelne Angaben im Börsenzulassungsprospekt verzichten, wenn diese entweder für unwesentlich oder aber dem Informationsinteresse der Anleger zuwiderlaufend erachtet werden.
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