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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Prospekt

Bei Emissionen von Wertpapieren: Veröffentlichung bestimmter Angaben über die emittierende Unternehmung und Einladung zur Zeichnung. Seit 1991 besteht in Deutschland eine grundsätzliche Prospektpflicht beim erstmaligen öffentlichen Anbieten von Wertpapieren. Bei der Börseneinführung von Wertpapieren in den amtlichen Markt muss die emittierende Unternehmung ihre Vermögens- und Ertragsverhältnisse, den Verwendungszweck der Emission, die Sicherstellung, den Beleihungs- und Kündigungsmodus usw. in mindestens einer überregionalen Zeitung (Pflichtblatt) offenlegen und im Bundesanzeiger darauf hinweisen. Sind im Prospekt falsche Angaben enthalten, können die Unterzeichner (einschl. der mitunterzeichnenden Bank) für Schäden haftbar gemacht werden (Prospekthaftung). Befreiung vom Prospektzwang besteht für Bundes- und Länderanleihen. Bei der Börseneinführung von Wertpapieren in den Geregelten Markt ist ein Unternehmensbericht zu veröffentlichen. Allgemeinbegriff für die schriftliche Darstellung eines Emissionsangebotes im Kapitalmarktbereich. Bei der Neuzulassung von Aktien oder Anleihen zum amtlichen Handel an der Börse schreibt der Gesetzgeber im BörsenG und der BörsenzulassungsVO die Vorlage eines »Prospektes« vor, in dem alle wichtigen Angaben über das Unternehmen, vor allen Dingen der gesamte wirtschaftliche Hintergrund, veröffentlicht werden. Es ist weiter vorgeschrieben, die Prospekte im Bundesanzeiger oder in einer Tageszeitung, die gleichzeitig Börsenpflichtblatt ist, (z. B. Handelsblatt), zu veröffentlichen. Die mit der Emission beauftragten Banken, die den Prospekt gleichfalls unterzeichnen, haften für die Richtigkeit der Prospektangaben im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen. Wenn sich herausstellen sollte, dass ein Aktionär Schaden erleidet, weil die Angaben im Prospekt nicht gestimmt haben, kann er durch eine Klage vor den ordentlichen Gerichten die Emissionsbank haftbar machen. Derartige Schadenersatzprozesse sind jedoch schwierig. Die Zulassung zum Börsenhandel im »geregelten Markt« stellt nach BörsenG i. V. m. der jeweiligen Börsenordnung geringere Anforderungen (insbesondere Unternehmensbericht statt Prospekt). Für erstmals öffentlich angebotene Wertpapiere, die nicht an der Börse gehandelt werden sollen, besteht (falls nicht eine der gesetzlichen Ausnahmen Anwendung findet) Prospektpflicht nach dem Wertpapierverkaufsprospektgesetz von 1990. Siehe auch: Börsenprospekt



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