Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Arzneimittelpreisverordnung

In der Gesundheitswirtschaft: Die Preisbildung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, die in Apotheken abgegeben werden, ist in Deutschland durch die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) von 1980 geregelt. Sie legt auf der Grundlage des Herstellerpreises bestimmte Zuschläge fest, mit welchen die Leistungen des pharmazeutischen Großhandels und der Apotheke vergütet werden. Die Zuschläge werden auf den jeweiligen Abgabepreis des Herstellers (Herstellerabgabepreis = HAP, ab 1.4.2007: Abgabepreis pharmazeutischer Unternehmer = ApU) erhoben. Die Preisbildung des Herstellers ist also frei (beachte Neuregelungen zu „Erstattungshöchstbetrag“ im GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz). Der Großhandel erhält prozentuale Aufschläge auf den Herstellerabgabepreis, der die Beschaffung, Bevorratung und Verteilung der Arzneimittel an Apotheken vergütet. Apotheken wiederum erheben für verschreibungspflichtige Arzneimittel einen Aufschlag auf den Apothekeneinkaufspreis zuzüglich eines Festzuschlags je Packung. Der Apothekenverkaufspreis eines Fertigarzneimittels setzt sich wie folgt zusammen: Herstellerabgabepreis (HAP, ab 1.4.2007 ApU) + Großhandelsaufschlag = Apothekeneinkaufspreis + Apothekenaufschlag + Mehrwertsteuer (19 %) = Apothekenverkaufspreis Die Arzneimittelpreisverordnung gewährleistet einen bundesweit einheitlichen Apothekenverkaufspreis. Der Herstellerabgabepreis (HAP, ab 1.4.2007 ApU) hatte 1999 am Apothekenverkaufspreis (AVP) nur einen durchschnittlichen Anteil von rund 55 Prozent. Seit der Gesundheitsreform 2004 (GMG 2004) werden nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (OTC-Arzneimittel) in der Regel (es bestehen Ausnahmen) nicht mehr von der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattet. Die Preise für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, die nicht zu Lasten der GKV abgegeben werden, können die Apotheken selbst bestimmen. Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG 2006) trat ein auf zwei Jahre befristeter Preisstopp für Arzneimittel in Kraft, welcher am 31.03.2008 endete. Erhöhte ein Hersteller in dieser Zeit die Preise, musste er die Preiserhöhung als Rabatt an die Krankenkassen weitergeben. Der Preisstopp bezog sich auf den Herstellerabgabepreis. Das Gesetz sieht außerdem einen Abschlag (zehn Prozent des HAP) auf patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel (so genannte Generika) zugunsten der Krankenkassen vor. Der Abschlag gilt nur in der gesetzlichen Krankenversicherung und wird auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer erhoben. Preissenkungen kann der Hersteller mit dem Abschlag verrechnen, sofern der Hersteller den abgesenkten Preis mindestens drei Jahre stabil hält. Generika, deren Preise mindestens 30 Prozent niedriger als der Festbetrag sind können mit Zustimmung der Spitzenverbände der Krankenkassen von der Zuzahlung befreit werden. Es gelten die jeweils bei der Abrechnung mit den Krankenkassen gültigen Preise und Festbeträge auf Basis des Apothekeneinkaufspreises einschließlich Mehrwertsteuer. Bei einem gleichen Herstellerabgabepreis bestehen in Europa unterschiedliche Aufschläge und Steuern und somit unterschiedlich hohe Apothekenverkaufspreise.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Arzneimittelpreis
 
Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
 
Weitere Begriffe : Zumutbarkeit | Gegenübertragung | Gebiete, gewachsene
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.