Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV)
In der Gesundheitswirtschaft:
drug price ordinanceVerordnung zur Regelung der Preise der apothekenpflichtigen Arzneimittel. Preisbildung: Ausgangspunkt der Preisbildung ist der vom Hersteller frei festgesetzte Abgabepreis. Zu diesem Abgabepreis kommen bestimmte durch die Verordnung festgelegte Zuschläge des pharmazeutischen Großhandels. Für verschreibungspflichtige Arzneimittel rechnet die Apotheke folgende Aufschläge auf ihren Einkaufspreis hinzu: drei Prozent zzgl. eines Festzuschlags von 8,10 Euro je Packung zzgl. Mehrwertsteuer. Aus dieser Rechnung ergibt sich ein einheitlicher Apothekenabgabepreis für alle verschreibungspflichtigen Fertigarzneimittel, damit Patienten Arzneimittel erhalten, ohne auf mögliche Preisunterschiede achten zu müssen. Mit dem Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) wurde zum 1. Mai 2006 für die gesetzliche Krankenversicherung ein zweijähriger Preisstopp bezogen auf den Herstellerabgabepreis ohne Mehrwertsteuer eingeführt. Ebenfalls mit dem AVWG wurde ein Abschlag auf Generika zugunsten der gesetzlichen Krankenkassen festgesetzt. Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz werden die Hersteller verpflichtet, auch einen einheitlichen Abgabepreis für alle Arzneimittel zu gewährleisten, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen in der AMPreisV bestimmt sind. Die Hersteller dürfen bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Preisnachlässe auf den einheitlichen Abgabepreis nur mit Kostenträgern wie z.B. Krankenkassen vereinbaren, nicht zugunsten des Pharma-Großhandels.
Zur Kostensenkung bei Generika können die Krankenkassen mit den Apotheken Zielpreisvereinbarungen treffen.
§§ 2–10 AMPreisV, §78 AMG
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