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Zeitarbeit / Leiharbeit
Bei der Arbeitnehmerüberlassung - oft auch als Leiharbeit bezeichnet - leiht ein selbstständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer), mit dem er einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, vorübergehend oder dauernd an einen anderen Unternehmer (Entleiher) aus. Dabei soll der Arbeitnehmer beim Entleiher eine bestimmte Arbeit erbringen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht aber fort. Jedoch darf der Entleiher dem Leiharbeitnehmer Weisungen erteilen. Die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung muss genehmigt werden. Der gewerbsmäßige Arbeitnehmerverleih ist im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) geregelt. Gewerbsmäßig bedeutet, dass es eine auf Dauer angelegte, selbstständige und auf Gewinn ausgerichtete Tätigkeit ist. Man spricht beispielsweise von einer gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, wenn der Leiharbeitnehmer zu dem Zweck eingestellt wurde, ganz oder überwiegend bei wechselnden Entleihern eingesetzt zu werden, wie es bei Zeitarbeitsfirmen der Fall ist. Eine nichtgewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung liegt dagegen vor, wenn der Leiharbeitnehmer hauptsächlich im Unternehmen des Verleihers und nur ausnahmsweise im Unternehmen eines Dritten arbeitet (beispielsweise, wenn der Beschäftigte in ein anderes Unternehmen geschickt wird, um dort ein Computerprogramm zu erklären). Für die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist eine besondere Erlaubnis nach dem AÜG notwendig. Diese Genehmigung erteilen die Regionaldirektionen der Bundesagentur für Arbeit (vor 2004 Landesarbeitsämter genannt). Allerdings ist eine Genehmigung nicht immer notwendig. So braucht man beispielsweise keine Erlaubnis, wenn Arbeitnehmer zwischen Unternehmen eines Konzerns überlassen werden. Das gilt ebenfalls für Arbeitnehmerüberlassungen zwischen Arbeitgebern desselben Wirtschaftszweiges zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen (falls ein Tarifvertrag dies vorsieht). Eine Erlaubnis ist auch für Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten nicht notwendig, die zur Vermeidung von Kurzarbeit oder Entlassungen ihre Mitarbeiter an einen anderen Arbeitgeber bis zu zwölf Monate überlassen (in diesem Fall ist sie aber bei der Arbeitsagentur "anzeigepflichtig"). Seit Januar 2004 sind bei der Arbeitnehmerüberlassung wichtige Änderungen in Kraft getreten, bei denen bisherige Verbote aufgehoben wurden. Hintergrund ist ein neues Leitbild bei der Zeitarbeit, das davon ausgeht, dass bisherige Schutzregelungen und Einschränkungen des AÜG entfallen können, soweit im Gegenzug eine tarifliche Ordnung der Arbeitsbedingungen für Leiharbeitnehmer gewährleistet ist. Somit entfallen:
Wichtig ist zudem die Einführung des Gleichstellungsgrundsatzes. Nach diesem Grundsatz sollen die wesentlichen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsentgelt von Leiharbeitnehmern genau den Bedingungen entsprechen, die im Entleiherbetrieb für vergleichbare Arbeitnehmer gelten. Dieser Grundsatz wird auch als " equal pay" (dt.: gleiche Bezahlung) und "equal treatment" (dt.: gleiche Behandlung) bezeichnet. Um diesen Grundsatz erfüllen zu können, müssen die Zeitarbeitsfirmen die Bedingungen der Beschäftigung bei dem Entleiher in Erfahrung bringen. Dazu hat ihnen das AÜG ein Auskunftsanspruch gegenüber dem Entleihunternehmen zuerkannt. Das AÜG sieht jedoch zwei Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor:
Alle genannten Neuerungen greifen jedoch erst für Leiharbeitsverhältnisse, die nach dem 01. Januar 2004 begründet wurden. Für zuvor abgeschlossene Leiharbeitsverhältnisse gelten die Änderungen nur, wenn auf diese ein nach dem 15. November 2002 in Kraft getretener Tarifvertrag Anwendung findet, welcher die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgeltes im Sinne des Gleichbehandlungsgrundsatzes regelt. Personal Service Agenturen (PSA) Eine wichtige Neuerung bei der Arbeitnehmerüberlassung sind die Personal-Service-Agenturen (PSA). Die PSA sollen mit Hilfe "vermittlungsorientierter Arbeitnehmerüberlassung" schnell und nachhaltig Arbeitslose mit Vermittlungshemmnissen (z.B. Langzeitarbeitslose) integrieren. Zwischen der PSA und den auf Vorschlag der Arbeitsagenturen eingestellten Arbeitslosen werden sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse begründet. Die PSA soll die eingestellten Arbeitslosen vorrangig verleihen. Ziel ist die Übernahme beim Entleiher oder die Vermittlung durch die PSA zu einem anderen Arbeitgeber - also ein Überwechseln aus der PSA in ein ungefördertes Beschäftigungsverhältnis ("erster Arbeitsmarkt"). Die PSA muss ihrerseits bestrebt sein, die verleihfreien Zeiten möglichst gering zu halten. Die PSA finanzieren sich aus den Entleihgebühren und der Förderung der Bundesagentur für Arbeit (BA). Das von den Arbeitsagenturen für die PSA-Tätigkeit gezahlte Honorar besteht aus einer Fallpauschale während der ersten neun Monate der PSA-Beschäftigung sowie einer Erfolgsprämie im Fall der Vermittlung. Beide Honorarbestandteile sinken mit der Dauer der Beschäftigung in der PSA. Die Höhe der Honorare ergibt sich für jede PSA in Abhängigkeit von der berufsfachlichen Ausrichtung und den Vermittlungshemmnissen der PSA-Zielgruppe sowie den regionalen Gegebenheiten. Die erste PSA startete am 01. April 2003 in Berlin. Das Gros hat wegen organisatorischer Vorlaufzeiten den Betrieb im Mai, Juni und Juli 2003 aufgenommen. Weitere Hinweise zur Arbeitnehmerüberlassung sowie zu Personal Service Agenturen gibt die Bundesagentur für Arbeit auf ihrer Internetseite www.arbeitsagentur.de.
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