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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Realkreditinstitute

Realkreditinstitute sind private oder öffentlich-rechtliche Kreditinstitute, die darauf spezialisiert sind, langfristige Kredite zu vergeben, die durch Grundpfandrechte besichert sind. Die Mittel zur Vergabe der Kredite werden durch die Emission von Pfandbriefen aufgebracht. Daneben vergeben Realkreditinstitute oftmals auch Kredite an Gemeinden. Die Mittel für Gemeindekredite werden durch die Emission von Kommunalschuldverschreibungen beschafft.

Realkreditinstitute sind eine Spezialform der Kreditinstitute, die vom Gesetz her in ihrer Geschäftstätigkeit stark beschränkt sind. Realkreditinstitute dürfen gemäß dem Hypothekenbankengesetz nur folgende Geschäfte tätigen:

1.    Vergabe von Hypothekendarlehen im Inland oder im europäischen Ausland. Außerdem Vergabe von nachrangigen Krediten.

2.    Emission von Pfandbriefen zur Beschaffung der notwendigen Mittel zur Kreditvergabe.

3.    Vergabe von Krediten (nicht-hypothekarischen Krediten) an Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Anstalten. Eine Vergabe an Dritte ist möglich, wenn die Bürgschaft für diesen Kredit von einer Körperschaft oder öffentlich-rechtlichen Anstalt übernommen wird.

4.    Emission von Kommunalschuldverschreibungen zur Beschaffung der Mittel zur Vergabe von Krediten an öffentlich-rechtliche Anstalten oder Körperschaften.

Daneben dürfen Realkreditinstitute noch einige nicht-riskante Geschäfte tätigen.

Im Interesse der Gläubiger aus dem Pfandbriefgeschäft unterliegen die Realkreditinstitute besonders strengen Vorschriften und Aufsichtsnormen des Bundesaufsichtsamts für Kreditwesen. Dazu gehört vor allem das so genannte Kongruenzprinzip. Es besagt, dass dem Gesamtbetrag der im Umlauf befindlichen Pfandbriefe ein mindestens genauso hoher Betrag an Hypothekendarlehen entgegenstehen muss, der einen mindestens so hohen Zinsertrag erbringt.

Man unterscheidet zwischen öffentlich-rechtlichen und privaten Realkreditinstituten. Zu den privaten Realkreditinstituten zählen:

1.    Hypothekenbanken

2.    Schiffspfandbriefbanken

Zu den öffentlich-rechtlichen Realkreditinstituten zählen:

1.    Landschaften,

2.    Ritterschaften,

3.    Stadtschaften,

4.    sonstige Realkreditinstitute.

Daneben gibt es noch die gemischten Hypothekenbanken und die öffentlich-rechtlichen Institute, die neben dem Hypothekenkreditgeschäft und dem Pfandbriefgeschäft auch sonstige Bankgeschäfte betreiben.

Hypothekenbanken dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) geführt werden.

Bezeichnung für öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten und private Hypothekenbanken, die dinglich (grundbuchlich) gesicherte Hypothekarkredite oder kommunal verbürgte Darlehen gewähren. Die Refinanzierung erfolgt über die Ausgabe von Pfandbriefen, Kommunalobligationen und sonstigen Schuldverschreibungen. Gesetzliche Regelung im »Hypothekenbankgesetz« und dem »Gesetz über die Pfandbriefe und verwandten Schuldverschreibungen öffentich-rechtl icher Kreditanstalten «.



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