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Personalzusatzkosten (Lohnnebenkosten)
Dieser Bestandteil der gesamten Arbeitskosten, der auch als Personal- oder Lohnnebenkosten beziehungsweise als Soziallohn bezeichnet wird, muss vom arbeitgebenden Unternehmen zusätzlich zum eigentlichen Arbeitsentgelt (Lohn, Gehalt) aufgebracht werden. Er setzt sich aus freiwilligen, tarifvertraglich vereinbarten und gesetzlich festgelegten Teilen zusammen. Die Personalnebenkosten haben in der Bundesrepublik Deutschland auch im internationalen Vergleich einen sehr hohen Stand erreicht. Zu den Personalzusatzkosten, die das Unternehmen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zahlen muss, gehören vor allem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung), Beiträge zur Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung), Leistungen nach dem Schwerbehindertengesetz, dem Mutterschutzgesetz, die Kosten für die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sowie für andere Formen bezahlter Abwesenheit (Urlaub, Feiertage und Bildungsurlaub). Auch der Aufwand, der nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu leisten ist (Betriebsversammlungen, Räume für den Betriebsrat, Freistellungen für hauptamtliche Betriebsräte), zählt zu den gesetzlich vorgeschriebenen Personalzusatzkosten. Seit 1995 kommen noch die Aufwendungen für die Pflegeversicherung hinzu, die allerdings nach dem Willen des Gesetzgebers dadurch kompensiert werden sollte, dass ein früher bezahlter gesetzlicher Feiertag gestrichen wurde. Die Entscheidung darüber, welcher Feiertag gewählt oder ob eine andere Form des Ausgleichs gesucht wird, blieb der Entscheidung der einzelnen Bundesländer überlassen. Zu den Leistungen, die sich aus Tarifverträgen ergeben oder aufgrund freiwilliger betrieblicher Vereinbarungen gezahlt werden, zählen in erster Linie: Eine betriebliche Altersversorgung (durch die im Ruhestand die Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung aufgestockt werden), Aufwendungen für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter sowie eventuell eine Gewinnbeteiligung, Jahresprämien oder Gratifikationen für die Mitarbeiter. Das 13. Monatsgehalt (Weihnachtsgeld) zählt ebenfalls statistisch zu den freiwilligen Leistungen, obwohl es als Gewohnheitsrecht in den meisten Unternehmen längst fester Einkommensbestandteil geworden ist. Weitere oft nur noch in Grenzen freiwillige Leistungen sind Zuschüsse zur Werksverpflegung, zu den Fahrtkosten, zu Betriebssportgruppen oder zu kulturellen Aktivitäten von Mitarbeitern. Besonders ins Gewicht fallen können der finanzielle Aufwand für Sozialpläne bei betriebsbedingter Kündigung oder die Abfindungszahlungen bei "freiwilligem" Ausscheiden aus dem Betrieb. Viele Unternehmen gewähren ihren Mitarbeitern auch Familienzuschüsse, Zahlungen bei besonderen Anlässen (Heirat, Geburt, Jubiläum, Todesfall), verbilligte Kredite für den Wohnungskauf oder in finanziellen Notlagen. Üblich sind in bestimmten Bereichen der Wirtschaft auch Naturalleistungen (Haustrunk bei Brauereien, Kohledeputate) und andere Sachbezüge. In wirtschaftlich schwierigen Zeiten bemühen sich viele Unternehmen wegen der in Deutschland besonders hohen Lohnnebenkosten darum, im Rahmen einer Kostensenkung vor allem die freiwilligen Leistungen an die Mitarbeiter zu reduzieren. Dies kann entweder eine ersatzlose Streichung oder ein zeitweiliges Aussetzen dieser Leistungen bis zu einem Zeitpunkt sein an dem wieder ausreichende Gewinne erwirtschaftet werden.
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Weitere Begriffe : RVO-Kassen | Vistawechsel | statistique morale | ||||||||||||||||||||||||||||
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