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Minijob / Geringfügige Beschäftigung
Eine geringfügige Beschäftigung ist eine bezahlte Tätigkeit, bei der das erzielte Einkommen unterhalb einer gesetzlich definierten Grenze bleibt und die übliche Arbeitszeit deutlich unterschritten wird. Die Obergrenzen dafür werden von Zeit zu Zeit der Lohn- und Arbeitszeitentwicklung angepasst. 1999 wurde beschlossen, dass eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich steuerpflichtig sei und Sozialversicherung zu zahlen sei. Das wurde im Jahr 2003 wieder rückgängig gemacht. Seit dem 1. April 2003 gilt: Bis zu einer Summe von 400 Euro muss nur eine Abgabenpauschale geleistet werden, bis 800 Euro wird ein geminderter Anteil zur Sozialversicherung vom Arbeitnehmer verlangt und erst bei höherem Verdienst fallen die kompletten Abgaben an. Die Minijobs sind folgendermaßen geregelt:
Die Änderungen 1999, also die Einführung von Sozialabgaben auf 325-Euro-Jobs, sollte für eine Besserstellung der geringfügig Beschäftigten durch Rentenansprüche sorgen. Die Rechnung ging aber nicht auf, denn viele gaben ihren Job einfach ganz auf, weil er sich mit Abgaben nicht mehr lohnte. Über dem steuerlichen Grundfreibetrag (Ledige 7.235 Euro, Verheiratete 14.471 Euro) sind nämlich alle Einkünfte steuerpflichtig. Ein zusätzlicher oder zwei Mini-Jobs mit Steuer- und Sozialabgaben lohnten sich also kaum. Jetzt sollen wieder mehr von den verminderten Abgaben profitieren, wie schon vor 1999. So soll die rückläufige Entwicklung wieder umgekehrt werden und zu mehr Beschäftigung führen. Deshalb werden bis zu einem Bruttoverdienst von 800 Euro Erleichterungen für den Arbeitnehmer geboten. Auch Langzeitarbeitslose sollen durch Minijobs wieder eine Chance auf dem Arbeitsmarkt erhalten. Adresse:Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft 45115 Essen Fax: 0201/384-979797 Kostenlose Hotline: 08000/200504 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr) Internet: www.minijob-zentrale.de
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