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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Minijob / Geringfügige Beschäftigung

Eine geringfügige Beschäftigung ist eine bezahlte Tätigkeit, bei der das erzielte Einkommen unterhalb einer gesetzlich definierten Grenze bleibt und die übliche Arbeitszeit deutlich unterschritten wird. Die Obergrenzen dafür werden von Zeit zu Zeit der Lohn- und Arbeitszeitentwicklung angepasst. 1999 wurde beschlossen, dass eine geringfügige Beschäftigung grundsätzlich steuerpflichtig sei und Sozialversicherung zu zahlen sei. Das wurde im Jahr 2003 wieder rückgängig gemacht. Seit dem 1. April 2003 gilt: Bis zu einer Summe von 400 Euro muss nur eine Abgabenpauschale geleistet werden, bis 800 Euro wird ein geminderter Anteil zur Sozialversicherung vom Arbeitnehmer verlangt und erst bei höherem Verdienst fallen die kompletten Abgaben an.

Die Minijobs sind folgendermaßen geregelt:

  • Die Grenze für die geringfügige Beschäftigung wurde 2003 von 325 auf 400 Euro erhöht.
  • Der Arbeitnehmer muss keine Freistellungsbescheinigung des Finanzamtes mehr vorlegen.
  • Bis 400 Euro bleiben die Jobs abgabenfrei für Arbeitnehmer.
  • Ein abgabefreier 400-Euro-Job kann zusätzlich zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ausgeübt werden.
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen, dürfen höchstens 15 Stunden pro Woche im Minijob arbeiten.
  • Der Arbeitgeber zahlt eine Abgabenpauschale von 25 Prozent (vorher 22 Prozent). Diese besteht aus 12 Prozent Rentenversicherung, 11 Prozent Krankenversicherung (vorher 10 Prozent) und 2 Prozent pauschale Steuern.
  • Für Jobs zwischen 400,01 und 800 Euro Bruttoverdienst gilt eine Gleitzone. In dieser zahlt der Arbeitgeber den vollen Anteil zur Sozialversicherung, der Arbeitnehmer aber nur einen ermäßigten Satz. Die Lohnsteuer richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse.
  • Arbeitgeber von geringfügig Beschäftigten in privaten Haushalten erhalten zusätzliche Erleichterungen. Der Minijobber im Haushalt darf nur Arbeiten verrichten, die sonst andere Mitglieder des Haushalts verrichten. Die Haushaltshilfe wird mit dem Haushaltsscheck bei der Minijob-Zentrale angemeldet.
  • Der Arbeitgeber muss die pauschalen Abgaben nicht mit den verschiedenen Stellen abrechnen, sondern mit einer zentralen bundesweiten Abrechnungsstelle, der Minijob-Zentrale.
  • Arbeitgeber müssen bei einer Betriebsprüfung Nachzahlungen leisten für den Zeitraum ab Bekannt werden des Arbeitsverhältnisses, nicht rückwirkend.
  • Einmalzahlungen des Arbeitgebers, wie z.B. Weihnachtsgeld, werden erst beitragspflichtig, wenn sie auch tatsächlich an den Arbeitnehmer ausgezahlt werden.
  • Das Arbeitsentgelt zählt in geringem Umfang für die Rentenberechnung. Wer will kann seinen Beitrag freiwillig aufstocken, damit er später mehr Rente ausbezahlt bekommt.
  • Durch eine geringfügige Beschäftigung entsteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, erst über 400 Euro.
  • Gegenüber dem Arbeitgeber hat ein geringfügig Beschäftigter die gleichen Rechte wie die anderen Arbeitnehmer, z.B. Urlaubsanspruch, Kündigungsschutz oder Entgeltfortzahlung bei Krankheit.
  • Für bestimmte Tätigkeiten im Sport, der Erziehung und Bildung, in Kunst oder Pflege gilt weiterhin ein Freibetrag von 1.848 Euro im Jahr. In Verbindung mit der 400-Euro-Grenze sind diese Jobs bis monatlich 554 Euro abgabenfrei.

Die Änderungen 1999, also die Einführung von Sozialabgaben auf 325-Euro-Jobs, sollte für eine Besserstellung der geringfügig Beschäftigten durch Rentenansprüche sorgen. Die Rechnung ging aber nicht auf, denn viele gaben ihren Job einfach ganz auf, weil er sich mit Abgaben nicht mehr lohnte. Über dem steuerlichen Grundfreibetrag (Ledige 7.235 Euro, Verheiratete 14.471 Euro) sind nämlich alle Einkünfte steuerpflichtig. Ein zusätzlicher oder zwei Mini-Jobs mit Steuer- und Sozialabgaben lohnten sich also kaum. Jetzt sollen wieder mehr von den verminderten Abgaben profitieren, wie schon vor 1999. So soll die rückläufige Entwicklung wieder umgekehrt werden und zu mehr Beschäftigung führen. Deshalb werden bis zu einem Bruttoverdienst von 800 Euro Erleichterungen für den Arbeitnehmer geboten. Auch Langzeitarbeitslose sollen durch Minijobs wieder eine Chance auf dem Arbeitsmarkt erhalten.

Adresse:Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft 45115 Essen Fax: 0201/384-979797 Kostenlose Hotline: 08000/200504 (Montag bis Freitag von 7 bis 19 Uhr) Internet: www.minijob-zentrale.de



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