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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Minijobs

In der Gesundheitswirtschaft: Umgangssprachliche Bezeichnung für die mit dem Zweiten Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz II) zum 1.4.2003 eingeführten Neuregelungen im Niedriglohnbereich. Im Einzelnen wurden Beschäftigungsverhältnisse mit einer Grundzone bis 400 Euro und einer Gleitzone zwischen 400,01 und 800 Euro Arbeitsentgelt eingeführt. Beschäftigte mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Grundzone zahlen weder Steuern noch Sozialabgaben. Arbeitgeber zahlen grundsätzlich 30 Prozent, bei haushaltsnahen Dienstleistungen maximal zwölf Prozent Abgaben. Davon entfallen 15 Prozent auf Rentenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Dienstleistungen fünf Prozent), 13 Prozent auf Krankenversicherungsbeiträge (bei haushaltsnahen Dienstleistungen fünf Prozent) und zwei Prozent auf Steuern. Man spricht hier allgemein von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen. Der Vollständigkeit halber gehören dazu auch kurzfristige Beschäftigungen, diese sind z.B. auf 50 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Bei Beschäftigungsverhältnissen in der Gleitzone (oft umgangssprachlich: Minijobs II) besteht allgemeine Versicherungspflicht. Die Besonderheit hier ist, dass für Arbeitnehmer die Sozialversicherungsbeiträge schrittweise ansteigen. Der Arbeitgeber zahlt von Anfang an den vollen Satz. Innerhalb der Gleitzone entfällt also die in der gesetzlichen Krankenversicherung sonst übliche hälftige Beitragstragung. §§ 8, 8 a, 20 SGB IV Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See www.minijobzentrale.de



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