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Management-buy-in (MBI)
Unter MBI versteht man die Kapitalbeteiligung von Führungskräften an dem von ihnen geleiteten Unternehmen. In diesem Fall kaufen sich bisher außenstehende Manager ein. Sie beteiligen sich mit eigenem Kapital am unternehmerischen Risiko und übernehmen gleichzeitig die Geschäftsleitung. Im Unterschied zum Management-Buy-Out (MBO) bei dem sich oft schon seit Jahren im Unternehmen tätige Führungskräfte am Kapital der Gesellschaft beteiligen, bei der sie bis zu diesem Zeitpunkt nur angestellt waren, beteiligen sich beim Management-buy-in (MBI) bisher außenstehende Kapitalgeber an einem Unternehmen und übernehmen zugleich die Verantwortung für die Führung des Betriebs. Diese Form des Engagements hat sich nach 1991 insbesondere in den neuen Bundesländern verbreitet. Viele ehemals volkseigene Unternehmen wurden so privatisiert. Viele bisher als angestellte Manager arbeitende Führungskräfte sehen bei einem MBI die Chance, sich selbständig zu machen oder zusammen mit anderen Managern zu "echten Unternehmern" zu werden, die neben ihren Aufgaben als leitende Angestellte auch als Kapitalgeber unternehmerisches Risiko tragen. Bei erfolgreicher Entwicklung des übernommenen Betriebes bietet sich neben der größeren Selbständigkeit auch die Chance, bei Erfolg auch vom steigenden Wert des Unternehmens und damit der Kapitalanteile zu profitieren. Dies spielt insbesondere in den USA - woher das MBI-Modell stammt - eine große Rolle. Management Buy In (MBI) Ein von außen kommendes Management kauft sich heim MBI in ein Unternehmen ein und übernimmt die Führung. Beim Management Buy Out (MBO) tritt hingegen das schon im Unternehmen tätige Management als Unternehmenskäufer auf. Finanziert werden MBI/MBO durch Bankkredite, Ausgabe von Wertpapieren und Verkauf von Unternehmensteilen. mangelhafte Lieferung Mängel an einer gelieferten Sache liegen dann vor, wenn die Sache mit Fehlern (Sachmängeln) behaftet ist. Liefert Geschäftspartner Schlampig an Huber Oblaten statt Waffeln, so ist dies ein Mangel in der Art. zu viel/zu wenig Waffeln, so ist dies ein Mangel in der Menge. teilweise zerbrochene Waffeln, so ist dies ein Mangel in der Beschaffenheit. angeschimmelte Waffeln, so ist dies ein Mangel in der Qualität. Waffeln, die nicht – wie zugesichert –nach einer Woche noch knusprig sind, sondern hart wie Stahl, dann ist dies ein Mangel in der Qualität wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften. Waffeln, die sich aufgrund eines falschen Herstellungsverfahrens nach 2 Wochen in nichts auflösen, so ist dies ein versteckter Mangel. Wusste Schlampig von diesem Mangel, verschwieg ihn aber gegenüber Huber, dann ist dies ein arglistig verschwiegener Mangel. Der Käufer hat Mängel innerhalb bestimmter Fristen zu rügen (Pflicht zur Mängelrüge/Rügepflicht). Der Gesetzgeber hat genaue Zeitfristen bestimmt, die aber vertraglich auch anders (kürzer oder länger) vereinbart werden können. Bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten gelten folgende Fristen (in Klammern stehen Angaben für Verträge, bei denen nur ein oder gar kein Vertragspartner Kaufmann ist): bei offenen, also direkt erkennbaren Mängeln unverzügliche Prüfung der Ware und unverzügliche Mängelrüge (Prüfung/Mängelrüge jederzeit innerhalb von 6 Monaten), bei versteckten Mängeln: Mängelrüge unmittelbar nach Entdeckung, aber innerhalb von 6 Monaten (Prüfung/Mängelrüge jederzeit innerhalb von 6 Monaten), bei arglistig verschwiegenen Mängeln: Mängelrüge des Käufers innerhalb von 30 Jahren möglich (ebenso). Es versteht sich von selbst, dass der Verkäufer dem Käufer bei Lieferung mangelhafter Sachen zu haften hat. Im Rahmen einer Mängelrüge kann der Käufer entscheiden, welches der folgenden Rechte er geltend machen will: Wandelung (Rücktritt vom Vertrag) gern. § 462 BGB. Bei Wandelung wird ein Vertrag rückabgewickelt. Dies hat dann Sinn, wenn Huber auf die Lieferung Schlampigs keinen Wert mehr legt. Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) gern. § 462 BGB. Huber behält z. B. die Waffeln, sortiert die zerbrochenen Stücke aus und erhält von Schlampig einen Preisnachlass. Umtausch (Neulieferung einer einwandfreien Sache) gem. § 480 BGB. Dies ist nur möglich bei vertretbaren Sachen (Gattungswaren). Huber tauscht die beschädigten Waffeln in einwandfreie um. Eine vom Schreiner speziell angefertigte Haustür kann natürlich nicht umgetauscht werden, denn sie ist einmalig. In Massenproduktion gefertigte Waffeln hingegen sind nicht einmalig. Schadenersatz wegen Nichterfüllung gern. § 463 BGB. Fehlt einer Ware eine zugesicherte Eigenschaft oder ist ein Mangel arglistig verschwiegen worden, so wird der Verkäufer schadenersatzpflichtig. Huber verarbeitet die mangelhaften Waffeln innerhalb seiner Schokokußproduktion; zum Zeitpunkt der Auslieferung sind die Waffeln jedoch schon hart wie Stahl. Die „Küsse" eignen sich bestenfalls als Wurfgeschosse. Huber kann diese Produkte nicht verkaufen. Da ihn die Produktion 100.000 € gekostet hat, entsteht ihm ein Schaden in dieser Höhe. Form des Unternehmenskaufs durch externes Management, das im Rahmen des MBI zumindest einen wesentlichen Kapitalanteil des Zielunternehmens erwirbt und Gesellschafterstatus erlangt. Im Gegensatz zum Institutional-Buy-Out geht die Initiative zum Unternehmenskauf beim MBI vom externen Management aus. Vgl. auch: Management-Buy-Out
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