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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Mängelrüge

(engl. claim, notice of defects) Als Mängelrüge bezeichnet man die Anzeige des Käufers an den Verkäufer, dass die gelieferte Ware einen Mangel hat (z. B. falsch gelieferte oder beschädigte Ware). Sie ist für Geschäfte zwischen Kaufleuten (p Kaufmann) eine Voraussetzung der Erhaltung der Rechte des Käufers wegen eines Mangels. Sofort erkennbare, also offene Mängel, müssen demnach sofort gerügt werden. Handelt es sich um versteckte Mängel, wie beispielsweise garantiert rostfreie Bestecke, die nach einiger Zeit Rost ansetzen, so muss die Mängelrüge unverzüglich nach Entdeckung des Mangels erfolgen (vgl. § 377 Handelsgesetzbuch [HGB]). Diese Einschränkung der Geltendmachung von Mängeln beim sog. beiderseitigen Handelskauf gilt aber nicht, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall findet die normale Verjährungsfrist (vgl. § 438 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]: im Regelfall 2 Jahre) Anwendung.



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