Mängelbeseitigung, aufsichtliche Behandlung
Aufforderungen gegenüber den Instituten hins. festgestellter Mängel werden grunds. von der BaFin getroffen. Der BaFin obliegt dabei insb. Festlegung von Inhalten und Zeitrahmen der Mängelbeseitigung. Dies gilt unabhängig davon, ob die Mängel bei der Jahresabschlussprüfung, bankgeschäftlichen oder sonstigen Prüfungen gem. § 44 KWG oder durch andere Quellen festgestellt wurden. In Abstimmung mit der BaFin kann die Aufforderung zur Mängelbeseitigung wie deren Überwachung von der Bundesbank vorgenommen werden.
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