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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Hospiz

Ursprünglich war das Hospiz eine Herberge für Arme. Heute sind Hospize Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke bis zu Ihrem Tod betreut und gepflegt werden.

In einem stationären Hospiz (franz. hospice: Gasthaus) erhalten Sterbende rund um die Uhr qualifizierte Krankenpflege. Sie werden von Sozialarbeitern, Psychologen, Altenpflegern und ehrenamtlichen Mitarbeitern betreut. Die medizinische Pflege übernimmt in der Regel ein Hausarzt. Träger sind meist gemeinnützige Organisationen und kirchliche Einrichtungen. Die gesetzlichen Krankenkassen zahlen einen Zuschuss zur Versorgung in einem stationären Hospiz, wenn der Sterbende nicht mehr ambulant betreut werden kann und keinen Platz in einem Altersheim hat. Sie schließen hierzu Versorgungsverträge mit den Hospizen ab.

Ambulante Hospizdienste begleiten Sterbende zu Hause. Ihre Aufgabe ist die emotionale Unterstützung von Patienten und Angehörigen. Die Mitarbeiter arbeiten in der Regel ehrenamtlich. Bei der Suche nach einem ambulanten Hospizdienst helfen die Sozialdienste des Krankenhäuser, die Wohlfahrtseinrichtungen der Kirchen und die Krankenkassen.

Die moderne Hospizbewegung entstand Ende der 60er-Jahre in England. Hauptziel ist, Sterbenden bis zu ihrem Tod ein würdevolles Leben zu ermöglichen und Angehörige einzubinden.

Informationen:

Deutsche Hospiz Stiftung Europaplatz 7 44269 Dortmund

Tel.: 0231/73 80 730 Fax: 0231/73 80 731 Internet: www.hospize.de

Eine Liste im pdf-Format mit stationären Hospizen finden Sie im Internet unter www.dgpalliativmedizin.de

Ambulante Hospizdienste:

Bundesarbeitsgemeinschaft Hospiz Am Weiherhof 23 52382 Niederzier

Tel.: 02428/802937 Fax: 02428/802892 E-Mail: bag.hospiz@hospiz.netInternet: www.hospiz.net

In der Gesundheitswirtschaft: Einrichtung zur Begleitung von unheilbar Kranken in ihrer letzten Lebensphase und beim Sterben. Ein nennenswerter Teil der Betreuung erfolgt dabei durch ehrenamtliche Helfer. Seinen Ursprung hat der Begriff des Hospizes im Mittelalter. Damit wurden Einrichtungen bezeichnet, die insbesondere Bedürftige und auch Kranke aufnahmen. Daraus entstand die Bezeichnung Hospital für solche Einrichtungen, die insbesondere für die Aufnahme von Kranken gedacht waren. Nach § 39a Abs. 1 Sozialgesetzbuch (SGB) V haben Versicherte, die keiner Krankenhausbehandlung bedürfen, Anspruch auf einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen, in denen palliativ-medizinische Behandlung erbracht wird, wenn eine ambulante Versorgung im Haushalt oder der Familie des Versicherten nicht erbracht werden kann. In der Gesundheitswirtschaft: hospice Hospize sind Einrichtungen, in denen unheilbar Kranke in ihrer letzten Lebensphase palliativ-medizinisch, d.h. leidensmindernd, pflegerisch und seelisch betreut werden, um ihnen ein würdevolles und selbst bestimmtes Leben bis zum Tod zu ermöglichen. Die Förderung einer ausreichenden Schmerztherapie ist ebenso wie die Einbindung der Angehörigen in die Sterbebegleitung ein wesentliches Merkmal. Im weiteren Sinne versteht man unter der Hospizbewegung ein Konzept der ganzheitlichen Sterbe- und Trauerbegleitung. Es gibt ambulant, teilstationär und stationär tätige Hospizvereinigungen. Im Jahr 2006 wurden bundesweit rund 36.700 Menschen am Ende ihres Lebens durch 1.079 ambulante Hospizdienste ehrenamtlich-psychosozial begleitet. Die Deutsche Hospiz-Stiftung vertritt die individuellen Interessen Schwerstkranker und Sterbender gegenüber Politik, Krankenkassen und Leistungserbringern. Seit dem Zweiten GKV-Neuordnungsgesetz können Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung einen Zuschuss zur Versorgung in Hospizen erhalten, wenn eine ambulante Betreuung im Haushalt oder in der Familie nicht möglich ist. Die Krankenkassen schließen hierzu mit den Hospizen Versorgungsverträge und legen die Höhe des Zuschusses in ihren Satzungen fest. Der Mindestzuschuss beträgt im Jahr 2007 147 Euro täglich. Neben stationären sind seit dem 1.Januar 2002 auch unter bestimmten Voraussetzungen ambulante Hospizleistungen förderungsfähig. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht vor, dass den besonderen Belangen in der stationären und ambulanten Hospizversorgung von Kindern Rechnung getragen wird, dazu begrenzt es den vom Hospiz zu finanzierenden Eigenanteil auf fünf Prozent. § 39 a SGB V www.hospiz.net



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