Geldzeichen
1. Charakterisierung: bewegliche Sachen (Banknoten und Münzen), denen der Staat (oder eine internationale Organisation wie die Europäische Gemeinschaft [EG]) die Eigenschaft von Zahlungsmitteln (Geld) verliehen hat. Sie dienen zum aufgedruckten oder -geprägten Nennwert als allgemeine Tauschmittel. Ein Annahmezwang (gesetzliches Zahlungsmittel) ist üblich, für die Einordnung als Geldzeichen aber nicht zwingend. Zahlungsmittel werden die Geldzeichen oft bereits mit der Bekanntmachung ihrer bevorstehenden Ausgabe, spätestens jedoch mit dem Inverkehrbringen durch den Emittenten. Das ist für DM-Banknoten die Auszahlung an den Kassen der Deutschen Bundesbank oder bei den Scheidemünzen des Bundes deren Übereignung an die Bundesbank zum Zwecke der Weiterleitung in den Zahlungsverkehr (§8 MünzG). Ähnliches wird für die künftigen Euro-Banknoten und -Münzen im Rahmen der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion gelten (Banknoten im ESZB, Euro-Münzen). Die Auszahlung von Banknoten hat eine zweifache Wirkung. Zum einen verschafft sie dem Empfänger das Eigentum an den Noten, zum anderen erhalten die Noten spätestens damit ihre rechtliche Eigenschaft als (gesetzliches) Zahlungsmittel. Durch Rückübereignung an den Emittenten büßen Banknoten und Münzen ihre Zahlungsmitteleigenschaft nicht ein. Dies geschieht vielmehr durch rechtliche Maßnahmen oder tatsächliche Vorgänge, so durch Notenaufruf zur Einziehung bzw. Außerkurssetzung von Münzen (§ 14 BBankG, § 10 MünzG), durch die der Emittent generell bestimmte Geldzeichen (z. B. alle 10 DM-Banknoten) nach dem Ablauf einer im Bundesanzeiger, für Münzen auch im Bundesgesetzblatt, bekannt gemachten Frist außer Kraft setzen kann. Zusätzlich hat der Emittent auch noch einen (späteren) Zeitpunkt bekannt zu geben, bis zu dem er die Geldzeichen gegen gültiges Geld umtauschen muss. Nach Ablauf dieser zweiten Frist verkörpern die Geldzeichen nur noch wertloses Papier oder Metall. Die Bundesbank tauscht aber die aufgerufenen Banknoten ohne zeitliche Begrenzung um. Außerdem bleibt es dem Gesetzgeber unbenommen, umlaufenden Banknoten und Münzen ihre Zahlungsmitteleigenschaft unmittelbar abzusprechen, so z. B. bei einer Währungsreform. Wird ein Geldzeichen so stark beschädigt, dass seine Umlauffähigkeit beeinträchtigt ist, so ist es auch kein gesetzliches Zahlungsmittel mehr. Der Inhaber kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz von dem Emittenten (Deutsche Bundesbank bzw. Bund) erlangen. Durch völlige Vernichtung erlischt die Zahlungsmitteleigenschaft ebenfalls. – 2. Übertragung: Geldzeichen werden als bewegliche Sachen durch Einigung und Übergabe übereignet (§ 929 BGB). Geldzeichen genießen im Unterschied zu anderen beweglichen Sachen einen stärkeren Verkehrsschutz, weil beim gutgläubigen Erwerb von einem Nichtberechtigten Eigentum auch an gestohlenem Geld erworben werden kann (§ 935 II BGB). Diese Regelung gilt auch für ausländische Banknoten und Münzen. – 3. Entschädigungsregelung: Um Missbrauch vorzubeugen, ist die ausgebende Stelle grundsätzlich nicht verpflichtet, für vernichtete, verlorene, verfälschte oder ungültig gewordene Geldzeichen Ersatz zu leisten. Die Bundesbank hat jedoch dem Inhaber beschädigte Banknoten zu ersetzen, wenn dieser entweder Teile davon vorlegt, die insgesamt größer sind als die Hälfte der Note, oder den Nachweis führt, dass der Rest der Note, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist (§14 III BBankG). – 4. Strafrechtlicher Schutz: Geld- und Wertzeichenfälschung.
1. Banknoten und (Geld-) Münzen als gesetzliche Zahlungsmittel.
2. Nach Bundesbankgesetz Marken, Münzen, Scheine o. a. Urkunden, die geeignet sind, im Zahlungsverkehr anstelle gesetzlich zugelassener Münzen oder Banknoten verwendet zu werden.
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