beschädigte Banknoten
Nach § 14 Bundesbankgesetz ist die Bundesbank nicht verpflichtet, für ungültig gewordene, vernichtete, verlorene, falsche oder verfälschte Banknoten Ersatz zu leisten. Sie hat aber für beschädigte Banknoten dann Ersatz zu leisten, wenn der Inhaber ihr entweder Teile einer Banknote vorlegt, die insg. grösser sind als die Hälfte der Banknote, oder den (in der Praxis äusserst schwierigen) Nachweis führt, dass der Rest der Banknote, von der er nur die Hälfte oder einen geringeren Teil vorlegt, vernichtet ist.
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