Finanzsanktionen
Nach Darstellung der Bundesbank können Sanktionsrechtsakte in Massnahmen der UN oder der EU gründen. UN-Massnahmen können allerdings in den Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltendes Recht setzen; vielmehr kann der Sicherheitsrat nach der UN-Charta ledigl. Sanktionen gegen ein Land beschliessen, die von den Mitgliedstaaten anschliessend umgesetzt werden müssen. Dies vollzieht sich lt. Bundesbank regelm. durch Rechtsakte auf EU- bzw. Gemeinschaftsebene, da die ursprünglich bei den EU-Mitgliedstaaten liegende Kompetenz zum Erlass von Massnahmen zur Beschränkung des Kapital- und Zahlungsverkehrs mit dem Maastricht-Vertrag auf Gemeinschaftsebene übertragen wurde; Zuständigkeit der EU-Mitgliedstaaten zum Erlass von Finanzsanktionen besteht nur noch in Ausnahmefällen. Unabhängig davon, ob der Ursprung von Finanzsanktionen auf einen (politischen) Beschluss des UN-Sicherheitsrats oder des Ministerrats im Rahmen der Gemeinsamen Aussen-und Sicherheitspolitik der EU zurückgeht, verläuft lt. Bundesbank das Umsetzungsverfahren auf europäischer Ebene nach dem gleichen Schema. Dies stellt sich nach Darstellung der Bundesbank so dar: Zunächst ist eine gemeinsame Aktion oder ein gemeinsamer Standpunkt erforderlich, die Tätigwerden der Gemeinschaft vorsehen. Gemeinsame Aktionen und Standpunkte werden lt. Bundesbank grunds. einstimmig angenommen, ausnahmsw. auch mit qualifizierter Mehrheit, wenn eine (einstimmig beschlossene) gemeinsame Strategie realisiert wird. Da gemeinsame Aktionen oder Standpunkte nicht unmittelbar in den EU-Mitgliedstaaten gelten, werden sie i. d. R. durch EU-Verordnungen, die der Ministerrat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit annimmt, umgesetzt. Diese sind in der EU unmittelbar geltendes Recht. Den Mitgliedstaaten verbleiben nationale Rechtssetzungskompetenzen im Bereich der Beschränkungen des Kapital-und Zahlungsverkehrs nur ausnahmsw. Bspw. gibt es lt. Bundesbank die Möglichkeit, bei Vorliegen schwerwiegender politischer Gegebenheiten aus Dringlichkeitsgründen einseitig kapital- und/oder zahlungsverkehrsbeschränkende Massnahmen einzuführen, solange der Ministerrat nicht tätig geworden ist. In Deutschland hat lt. Bundesbank das zuständige BWM hiervon einige Male Gebrauch gemacht und im Einvernehmen mit AA und BFM sowie im Benehmen mit der Bundesbank auf Basis des AWG einschränkende (Eil-) Massnahmen getroffen, die i. d. R. zeitnaher Umsetzung von Sanktionsmassnahmen dienen und im Vorgriff auf Massnahmen der EU ergehen. Nationale Beschränkungen auf AWG-Basis werden lt. Bundesbank nach Inkrafttreten entspr. europarechtlicher Massnahmen wieder aufgehoben. Als wichtigste Zielsubjekte von Finanzsanktionen bez. die Bundesbank Drittstaaten, was sich auch in gemeinschaftsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen manifestiert, die auf das Aussetzen von Wirtschaftsbeziehungen zu einem oder mehreren Drittstaaten abstellen. im Zusammenhang mit den Bemühungen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus richten sich lt. Bundesbank Sanktionsrechtsakte zunehmend auch allein gegen natürliche Personen oder Gruppierungen ohne ausdrücklichen Drittstaatenbezug. Insoweit ist lt. Bundesbank zu unterscheiden zwischen Personen und Gruppierungen, die vom UN-Sanktionsausschuss nach UN-Sicherheitsratsresolutionen benannt sind, und solchen, gegen die die EU-Mitgliedstaaten auf Basis der UN-Sicherheitsratsresolution selbständig Sanktionen verhängen. Des Weiteren weist die Bundesbank darauf hin, dass, soweit die von der EU erfassten Personen oder Gruppierungen ihren (Wohn-) Sitz innerhalb der EU haben, sich Massnahmen auf Verabredung möglichst weit ge- hender Amtshilfe bei Prävention und Bekämpfung von Terroranschlägen im Rahmen polizeilichen und gerichtlichen Zusammenwirkens in Strafsachen beschränken, während für weiter gehende Massnahmen wegen mangelnder Drittstaatsbezogenheit der Sachverhalte die gemeinschaftsrechtliche Ermächtigungsgrundlage fehlt. Eine solche besteht lt. Bundesbank nur hins. erfasster Personen oder Gruppierungen mit (Wohn-) Sitz ausserhalb der EU. Hins, der von Finanzsanktionen erfassten Vermögenswerte sind lt. Bundesbank die Sanktionsrechtsakte leicht unterschiedlich. I. d.R. sind Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der betroffenen Staaten bzw. Personenkreise erfasst. Zum Begriff Gelder i.S.d. EU-Gemeinschaftsrechts gehören ausser Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechseln, Anweisungen u. a. Zahlungsmitteln bspw. auch Finanzierungsinstrumente für Exporte. Wirtschaftliche Ressourcen werden in diesen Rechtsakten als Vermögenswerte jeder Art definiert, die - unabhängig, ob materiell oder immateriell, beweglich oder unbeweglich -keine Gelder sind, aber zum Erwerb von Geldern, Waren oder Dienstleistungen verwendet werden können. Gelder und wirtschaftliche Ressourcen werden lt. Bundesbank durch Sanktionsverordnungen eingefroren, um zu verhüten, dass die Vermögenswerte weiter verwendet werden können. Neben Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen enthalten, wie die Bundesbank schreibt, Finanzsanktionsrechtsakte fast immer auch ein Verbot, den betroffenen Ländern bzw. Personenkreisen Gelder direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen oder zugute kommen zu lassen bzw. auch Finanzdienstleistungen zu erbringen. Manche Sanktionsrechtsakte lassen Erteilung von Ausnahmegenehmigungen - vor allem aus humanitären Gründen - zu. Für Fragen der Umsetzung von Finanzsanktionen als Teil des deutschen Aussenwirtschaftsrechts ist das BWM federführend zuständig. Es stimmt sich in Einzelfragen im Wesentlichen mit AA, BFM und Bundesbank ab. Der Bundesbank kommt im Rahmen der Finanzsanktionen eine besondere Bedeutung zu: Sie verfügt nach ihrer Darstellung im Bereich des Kapital- und Zahlungsverkehrs über ausschl. Zuständigkeit zur Erteilung von Genehmigungen auf AWG-Basis und der dazu erlassenen RVO (AWV) sowie auf Grund von Rechtsakten von Rat und Kommission der Gemeinschaft. Dementspr. benennen die Gemeinschaftsrechtsakte die Bundesbank als für Fragen des Kapital- und Zahlungsverkehrs zuständige Behörde in Deutschland. Sowohl AWG als auch gemeinschaftsrechtliche Sanktionsrechtsakte räumen für die Umsetzung von Finanzsanktionen Auskunftsrechte ein. Das AWG sieht vor, dass Verstösse gegen Finanzsanktionen - je nach Sanktionsrechtsakt - als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden können.
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