Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Verwaltungsrat
Die BaFin hat einen Verwaltungsrat, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter, die vom BFM entsendet werden, sowie 2 weiteren Vertretern des BFM, je 1 Vertreter des BMW, BMJ, 5 MdB, 5 Vertretern der Banken, 4 der Versicherungsunternehmen, 1 der Investmentgesellschaften besteht. Die Bundesbank kann mit 1 Vertreter ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilnehmen, ebenso der Vorsitzende des Personalrats der BaFin und seine Stellvertreter. Mit- glied des Verwaltungsrats soll nur jemand werden, der die erforderliche Sachkunde für die Wahrnehnnmg dieser Aufgabe bietet. Die Mitglieder werden nach Fin DAG auf Vorschlag der u.a. Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie durch den BVI durch das BMF bestellt und abberufen. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats und sein Stellvertreter werden für 5 Jahre bestellt. Bestellung der übrigen Mitglieder und ihrer Stellvertreter erfolgt für 4 Jahre, soweit das Fin DAG nichts anderes bestimmt; Wiederbestellung ist möglich. Bestellung und Abberufung sind in den Veröffentlichungen der BaFin anzuzeigen. Gleichzeitige Mitgliedschaft oder Stellvertreterfunktion in einem vertretungsberechtigten Organ eines der beaufsichtigten Unternehmen sowie Zugehörigkeit zu einem Aufsichtsrat oder zu einem anderen Verwaltungsrat eines sonstigen gewerblichen Unternehmens ist dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats mit der Benennung anzuzeigen. Wiederbestellung von Mitgliedern mit Funktionen soll nicht erfolgen. Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, wenn das Mitglied durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesregierung darauf verzichtet oder das BMF gegenüber dem Verwaltungsrat feststellt, dass die Voraussetzungen der Bestellung entfallen sind. Abberufung aus besonderem Grund erfolgt, wenn das BMF nach Anhörung des Verwaltungsrats feststellt, dass bei einem Mitglied ein wichtiger, in der Person liegender Grund gegeben ist, der die Abberufung rechtfertigt. Als solcher gilt insb. ein Grund, der bei Beamten zum Verbot der Führung der Dienstgeschäfte oder zur vorläufigen Dienstenthebung berechtigen würde, oder eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht. Für jedes Mitglied des Verwaltungsrats ist für den Fall seiner Verhinderung ein Stellvertreter zu benennen und durch das BMF zu bestellen. Der Stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden; sind Vorsitzender und Stellvertreter verhindert, übernimmt ein anderes Verwaltungsratsmitglied aus dem BMF den Vorsitz. Scheidet ein Mitglied oder Stellvertreter vor Ablauf der Zeit, für die sie berufen sind, aus, wird unvzgl. ein Ersatzmitglied bestellt. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Für die Bestellung der Vertreter der im Fin DAG genannten Unternehmensgruppen haben namentliches Vorschlagsrecht: 1. für die 5 Vertreter der Kreditinstitute ZKA; 2. für die 4 Vertreter der Versicherungsunternehmen Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft; 3. für den Vertreter der KAG BVI. Das Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert. Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der BaFin. Er ist insb. berufen: 1. zur Feststellung des Haushaltsplans nach Vorlage des Präsidenten; 2. zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten unter Berücksichtigung des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs; 3. zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die BaFin; 4. zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats; 5. zur Herstellung des Benehmens für Änderungen der Satzung der BaFin; 6. zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der BaFin mit anderen Institutionen; unberührt bleiben Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Informationsaustausch, mit anderen Aufsichtsbehörden; 7. zur Anhörung bei Änderungen der Kostenverordnung.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmässig zu erstattenden Berichte hinaus vom Präsidenten über die Tätigkeit der Anstalt unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber dem Präsidenten Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Er kann vom Präsidenten jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der BaFin verlangen. Auch ein einzelnes Verwaltungsratsmitglied kann einen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen. Lehnt der Präsident in diesem Fall Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn 3 andere Verwaltungsratsmitglieder das Verlangen unterstützen. Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen berufenen Vertreter möglich. Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mind. einmal jährlich. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Sie werden vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzuberufen, wenn BMF, Präsident oder mind. 4 Mitglieder es beantragen. An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen Präsident und Vizepräsident grunds. teil. Im Fall ihrer Verhinderung ist eine Vertretung nur durch Erste Direktoren oder den Leiter der Zentralabteilung zulässig, die generell das Recht haben, an den Sitzungen teilzunehmen, ebenso der Vorsitzer des Personalrats sowie ein Vertreter der Bundesbank. Zu den Sitzungen können vom Vorsitzenden sonstige Angehörige der BaFin, externe Sachverständige und Auskunftspersonen hinzugezogen werden, wenn deren Teilnahme sachdienlich ist. Teilnahme von Angehörigen der BaFin und Dritten kann für einzelne Tagesordnungspunkte ausgeschlossen werden. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mind. die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, wobei mind. 1 Bundestagsabgeordneter und je 1 Vertreter der Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen anwesend oder vertreten sein müssen. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Sie soll insb. Bestimmungen enthalten über Einberufung des Verwaltungsrats, Durchführung der Beratungen und abschliessende Feststellung der Beschlüsse. Über das Ergebnis der Sitzung und den Verlauf der Beratungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren oder per Telekommunikation ist zulässig.
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