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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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bilanzielles (Bank-) Eigenkapital

1. Im KWG wird mit der Definition des haftenden Eigenkapitals ein spezif. bankenaufsichtlicher Eigenkapitalbegr. geschaffen, der von dem enger gefassten bilanziellen Eigenkapital des HGB abweicht. Nach HGB-Gliederungsvorschriften für die Bilanz werden unter dem Eigenkapitalposten gezeichnetes Kapital, Kapital- und Gewinnrücklagen, sonstige gesetzliche oder satzungsgemässe Rücklagen sowie Bilanzgewinn (bzw. -verlust) zusammengefasst. Diese Elemente stellen bankenaufsichtlich Kernkapital dar. Der regulatorische ebenfalls als Kernkapital anerkannte Fonds für allgemeine Bankrisiken wird ausserhalb der bilanziellen Eigenkapitalposition gesondert ausgewiesen. Bankenauf-sichtliches Ergänzungskapital in Form von Genussrechten und nachrangigen Verbindlichkeiten wird handelsrechtlich dem Fremdkapital zugeordnet. Das bilanzielle oder rechnerische Eigenkapital ergibt sich als Saldogrösse zwischen dem Bilanzvermögen zzgl. aktivischer Abgrenzungsposten und den Schulden einschl. passivischer Abgrenzungsposten. Dabei sind die Ansatzvorschriften für die Abgrenzung der Vermögens- und Schuldpositionen in der Bilanz sowie die anzuwendenden Bewertungsvorschriften zu beachten. Im bilanzierten Fremdkapital kön- nen weitere Eigenkapitalkomponenten enthalten sein (z. bilanzielles (Bank-) Eigenkapital Aufwandsrückstellungen, Sonderposten mit Rücklageanteil) oder es können sich auf das ausgewiesene Eigenkapital aktivierte Positionen auswirken, die keine Vermögensgegenstände sind, sondern reine Bilanzierungshilfen darstellen (z.bilanzielles (Bank-) Eigenkapital Geschäftswert). Verlustfreie Bewertung des Bilanzvermögens bzw. die sofortige Berücksichtigung eingetretener Wertminderungen durch angemessene Abschreibungen und Wertberichtigungen ist unabdingbare Voraussetzung, dass die Saldogrösse Eigenkapital zutreffend ermittelt wird und ihre Funktion des Gläubigerschutzes erfüllt. 2. Im HGB ist eine Legaldefinition für das handelsrechtlich auszuweisende Eigenkapital nicht vorgegeben. Das bilanzielle (oder rechnerische) Eigenkapital ergibt sich vielmehr als Saldogrösse zwischen Bilanzvermögen zzgl. aktivischer Abgrenzungsposten und Schulden einschl. passivischer Abgrenzungsposten. Dabei sind die Ansatzvorschriften für die Abgrenzung der Vermögens- und Schuldpositionen in der Bilanz sowie die hierauf anzuwendenden Bewertungsvorschriften zu beachten. Unscharfe besteht darin, dass einmal im Eigenkapitalposten, der in der Bilanz zu zeigen ist, nicht vollständig alle faktisch anrechenbaren Eigenkapitalelemente erfasst werden, und zudem in der Praxis keine bilanziell exakte Trennung aller auszuweisenden Posten nach Eigenkapital bzw. Fremdkapital möglich ist. Im bilanzierten Fremdkapital können daher weitere Eigenkapitalkomponenten enthalten sein (z.bilanzielles (Bank-) Eigenkapital Aufwandsrückstellungen oder Sonderposten mit Rücklageanteil), oder es können sich auf das ausgewiesene Eigenkapital aktivierte Positionen auswirken, die keine Vermögensgegenstände sind, sondern reine Bilanzierungshilfen darstellen (z.bilanzielles (Bank-) Eigenkapital der Geschäftswert). Insb. für bilanzanalytische Zwecke müssen daher diese Auswirkungen auf das Eigenkapital gesondert berücksichtigt werden. Verlustfreie Bewertung des Bilanzvermögens bzw. sofortige Berücksichtigung eingetretener Wertminderungen durch angemessene Abschreibungen und Wertberichtigungen ist unabdingbar dafür, dass die Saldogrösse Eigenkapital zutreffend ermittelt wird und ihre Funktion des Gläubigerschutzes erfüllt. Sachgerechte Anwendung existenter deutscher und europäischer Rechnungslegungsvorschriften stellt dies sicher. Internationale Harmonisierung des Eigenkapitalbegriffs erfordert auch eine Harmonisierung der Rechnungslegungsvorschriften als Grundlage der Eigenkapitaldefinition. Die notwendige verlustfreie Bewertung ist in anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandards konzeptionell gleichfalls verwirklicht. 3. Das bilanzielle Bankeigenkapital ergibt sich auch nach IFRS-Regelungen wie bei der HGB-Bilanzierung als Residualgrösse, die nach Subtraktion der Verpflichtungen von den Vermögenswerten entsteht. Zwischen einem Jahres-abschluss nach HGB bzw. IFRS können sich daher insb. auf Grund von Ausweisunterschieden bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapitalposten sowie unterschiedlicher Ansatz- und Bewertungsvorschriften in der Bilanz Abweichungen bei den zu zeigenden Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ergeben.



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