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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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bilanzielle Risikovorsorge für Länderrisiken

Entspr. den Möglichkeiten einer Bank zur bilanziellen Vorsorge für akute und latente Kredit-, Zinsänderungsund Währungsrisiken ist auch Länderrisiken durch bilanzielle Massnahmen Sorge zu tragen. Da trotz des Einsatzes differierender Massnahmen zur Länderrisikoabwehr die Möglichkeit eines Kapitalverlustes nicht ausgeschlossen werden kann, setzen international tätige Banken zur Vorsorge für die Folgen unvermeidbarer Risiken auch bilanzpolitische Mittel ein, so Bildung offener Rücklagen und vor allem stiller Reserven. In Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen über Not leidende Kredite -also solcher Kredite, bei denen mit Forderungsausfällen gerechnet werden muss - und deren Bewertung, sind Wertberichtigungen auf Länderrisiken erforderlich, wenn es nach den am Bilanzstichtag gegebenen Umständen wahrscheinlich ist, dass der Auslandsschuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommen wird; auch begründete Zweifel daran reichen aus. Eine Beurteilung dieses Sachverhalts ist nur im Gesamtkontext der im Einzelfall bestehenden wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse möglich, wobei bereits eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Zahlungsstörungen, die nicht allein technischer oder kurzfristig-vorübergehender Art sind, regelmässig Wertberichtigungen vorzunehmen sind. Dies gilt auch, wenn die Zahlungstermine vereinbarungsgem. durch Stundungen o.a. Massnahmen aufgeschoben werden oder falls die Einhaltung der ursprünglichen Zahlungstermine ledigl. durch die Gewährung zusätzlicher, nach bankgeschäftlichen Grundsätzen nicht vertretbarer Kredite möglich war. Ebenso wie die Entscheidung darüber, ob Wertberichtigungen auf Länderrisiken erforderlich sind, nur im konkreten Einzelfall getroffen werden kann, so sind auch allgemeine Angaben über die Höhe der vorzunehmenden Wertberichtigungen nicht möglich. Bewertung der jeweiligen Aktiva und Ermittlung der erforderlichen Wertberichtigungen können gleichfalls nur bezogen auf einzelne konkrete Positionen erfolgen. In diesem Kontext wäre es nicht gerechtfertigt, für alle Kredite aller Banken an ein Land einen einheitlichen Satz vorzugeben, da Kredite an den Staat selbst oder an Private, Waren- oder Finanzkredite sowie lang- oder kurzfristige Kredite durchaus unterschiedlichen Risikogehalt aufweisen (können). Ausserdem können verschiedene Banken - auch bei vergleichbarer Risikosituation - zu einer unterschiedlichen Risikoeinschätzung kommen und damit - innerhalb eines vertretbaren Interessenspielraums - Wertberichtigungen auf Länderrisiken in unterschiedlicher Höhe als erforderlich erachten. Wenngleich kein Konsens über die konkrete Höhe von länderrisikobezogenen Wertberichtigungen erreichbar scheint, besteht doch (weit gehende) Einigkeit über die grunds. Notwendigkeit für Banken, Wertberichtigungen auf Länderrisiken zu bilden. So stellte auch das BMF fest, dass steuerrechtlich die Wertberichtigungen anzuerkennen sind, die bei einer am Vorsichts- und Teilwertprinzip orientierten Bewertung erforderlich sind.



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