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Betriebsvermögen
Das Steuerrecht unterscheidet bei jedem Gewerbetreibenden zwischen Betriebs- und Privatvermögen. Während dem Privatvermögen bei der Einkommenssteuer nur unter den Rubriken Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung Bedeutung zukommt, bildet das Betriebsvermögen die Grundlage für die Gewinnermittlung bei Gewerbebetrieben, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und bei freiberuflicher Tätigkeit. Wertverluste oder realisierte Werterhöhungen sind hier zu versteuern. Bei Gewerbebetrieben, bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und bei freiberuflicher Tätigkeit wird der Jahreserfolg nach dem Gewinn bemessen. Und dieser Gewinn wird grundsätzlich durch einen Vermögensvergleich (= Bilanzierung) ermittelt. Beim Vermögensvergleich ergibt sich der Gewinn aus dem Unterschied zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Jahres zu dem Betriebsvermögen vom Beginn dieses (Wirtschafts-)Jahres. Zu diesem Zweck muss das Betriebsvermögen zu den jeweiligen Stichtagen in einer Bilanz dargestellt werden. Zum Betriebsvermögen gehören neben dem zentralen Geschäftsskonto alle Teile (Wirtschaftsgüter), die für die Aufrechterhaltung des Geschäfts notwendig sind, soweit sie dem Betriebsinhaber oder im Falle der Zusammenveranlagung mit dessen Ehegatten, letztgenanntem gehören. Das gilt aber auch vergleichbar für nichtnatürliche Personen, also für Kapitalgesellschaften, Wirtschaftsgenossenschaften o.ä. Wirtschaftsgut Als Wirtschaftsgut sieht das Steuerrecht alles an, was "selbständig bewertungsfähig" ist. Dazu gehören nicht nur Sachen, sondern auch Rechte von wirtschaftlicher Bedeutung wie z.B. die Bierlieferungsrechte von Brauereien oder Patente. Auf die "Abnutzbarkeit" kommt es nicht an, so gehören auch die Grundstücke eines Gewerbebetriebes zu dessen Wirtschaftsgut. Voraussetzung allerdings ist, dass alle Wirtschaftsgüter im Besitz ("wirtschaftliches Eigentum") des Unternehmers sind. Auch Schulden und andere Verpflichtungen stellen Wirtschaftsgüter dar. Die Anschaffungskosten für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens stellen im Grundsatz Betriebsausgaben dar. Sie können zeitanteilig im Wege der Abschreibung gewinnmindernd berücksichtigt werden. Werden Gegenstände des Betriebsvermögens auch privat genutzt, so können die auf sie entfallenen Kosten entweder gar nicht steuermindernd berücksichtigt werden (Lebenshaltungskosten) oder es hat eine prozentuale Aufteilung stattzufinden (z.B. bei Pkws). Werden bisher privat genutzte Gegenstände dem Betriebsvermögen zugeführt (= "Einlage"), so dient ihr Zeitwert zu diesem Zeitpunkt als Grundlage für Abschreibungen. Werden sie aus dem Betriebs- in das Privatvermögen überführt ("Entnahme"), wird der Zeitwert wie ein Verkaufserlös steuerlich behandelt. Jede Entnahme führt also in Höhe des Veräußerungserlöses zu Betriebseinnahmen und grundsätzlich damit auch zu einem umsatzsteuerpflichtigen Entgelt. Notweniges und gewillkürtes Betriebsvermögen Die Frage ob und welche Wirtschaftsgüter ein Unternehmer zu seinem Betriebsvermögen zieht, ist fast ausschließlich in sein eigenes Ermessen gestellt. Nur Gegenstände, die zum Führen des Betriebes unentbehrlich sind, gehören zwangsweise zum notwendigen Betriebsvermögen, z.B. Fabrikhalle, Maschinen, Waren und auch Patente. Ansonsten gehört nur das zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn der Steuerpflichtige ihm eine betriebliche Funktion zugewiesen hat. Gewillkürtes Betriebsvermögen lässt sich sowohl dem privaten als auch dem betrieblichen Bereich zuordnen. Hier gibt es Gestaltungsspielraum mit großen steuerlichen Folgen: Die Unterscheidung hat aber lediglich für die Frage der Zuordnung Bedeutung. Ist ein Wirtschaftsgut erst dem Betriebsvermögen zugeordnet, dann besteht kein Unterschied mehr. Die Größe der Betriebsvermögens spielt bei den unterschiedlichen Unternehmensformen wie GmbH, KG o.ä. auch eine ganz zentrale Rolle im Falle einer Zahlungsunfähigkeit. Mit was Haftet der Unternehmer? Nur mit dem Betriebsvermögen oder auch mit seinem Privatvermögen.
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