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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betriebseinnahmen

Betriebseinnahmen sind sämtliche Einnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen: Vergütungen, Honorare, Spesen-, Vorschuss- und Abschlagszahlungen, Tantiemen, Verdienstausfallentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten und Erlöse aus dem Verkauf von Betriebsteilen. Die vereinnahmte Mehrwertsteuer muss ebenfalls als Betriebseinnahme verbucht werden. Betriebseinnahmen sind zu versteuern.

Betriebseinnahmen sind eingehende Bezahlungen, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen eines Gewerbebetriebes, eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs oder aufgrund selbständiger Tätigkeit zufließen. Betriebseinnahmen können aber auch z.B. Tauschgüter ("Sachwerte") statt Zahlungen sein. Bei so genannten Gegenseitigkeitsgeschäften ist deshalb der Wert der Waren oder Dienstleistungen, die ein Gewerbetreibender für andere gegebene Waren oder Dienstleistungen erhält, als Betriebseinnahme zu verbuchen:

  • Erlöse aus dem Verkauf von Waren oder Dienstleistungen: in Höhe des Bruttobetrages bei Zufluss, nicht bei Auslieferung der Ware!
  • Verkauf von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens: in Höhe des Bruttobetrages bei Zufluss sowie Betriebsausgabe in Höhe des Restbuchwertes im Zeitpunkt der Veräußerung
  • Verkauf von nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens: in Höhe des Bruttobetrages bei Zufluss sowie Betriebsausgaben in Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Veräußerung
  • Entnahme von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens: buchführungstechnische Betriebseinnahmen in Höhe des Teilwertes (= Marktwertes) zum Zeitpunkt der Entnahme
  • Entnahme von nichtabnutzbaren Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens: buchführungstechnische Betriebseinnahmen in Höhe des Teilwertes zum Zeitpunkt der Entnahme
  • Entnahme von Waren (Umlaufvermögen): buchführungstechnische Betriebseinnahmen in Höhe des Teilwertes zum Zeitpunkt der Entnahme
  • Zinsen für ein gewährtes Darlehen: Betriebseinnahmen bei Zufluss der Zinsen. Besonderheit: Die Aufnahme eines Darlehens sowie die Rückzahlung eines vom Unternehmer gegeben Darlehens durch seinen Schuldner stellen keine Betriebseinnahmen dar.
  • Einnahmen für Rechnung im Namen eines anderen stellen keine Betriebseinnahmen da.
  • Vorsteuererstattungen des Finanzamtes

Beispiel: Ein Arzt verkauft seinen Dienstwagen für 30.000 Euro. Er hatte ihn vor vier Jahren für 100.000 Euro gekauft und vier Jahre lang jährlich mit 20.000 Euro abgeschrieben, so dass der Buchwert noch 20.000 Euro beträgt. Der erzielte Verkaufserlös von 30.000 Euro ist eine Betriebseinnahme. Der Restbuchwert in Höhe von 20.000 Euro wird als Betriebsausgabe angesetzt, so dass nur der Betrag von 10.000 Euro den Betriebsgewinn erhöht - und der muss versteuert werden.

Einnahmen für mehrjährige Tätigkeit

Je größer und langwieriger die Projekte sind, umso mehr können Einnahmen schwanken. Weil das aber zu einer ungerechten Steuerbelastungen in den verschiedenen Jahren führen würde, lässt der Gesetzgeber in §34 EStG eine günstigere Berechnung für "Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit" zu.

Wer länger als ein Jahr ausschließlich an ein- und demselben Projekt arbeitet, die Vergütung dafür aber auf einen Schlag erhält, der kann Steuern sparen. In diesen Fällen erleichtern die Finanzämter die Steuerlast, in dem sie die Einnahmen theoretisch auf mehrere Jahre verteilen. Drei Bedingungen müssen erfüllt sein

  • die Arbeit an dem Projekt muss sich über mehr als 12 Monate hinziehen
  • es muss sich um eine tatsächliche "Zusammenballung" von Einkünften handeln
  • es muss das einzige Projekt in dieser Zeit gewesen sein oder zumindest eine Sondertätigkeit, die nicht zum regelmäßigen Gewinnbetrieb gehört

Sonderfälle

Werden die Kosten für ein Telefon oder einen PKW, die auch privat genutzt werden, voll als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht, so ist der private Nutzungsanteil ebenfalls eine Betriebseinnahme.

Keine Betriebseinnahmen

Keine Betriebseinnahmen allerdings und damit steuerfrei sind Aufwandsentschädigungen für bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten bis zu einer Höhe von 1.848 Euro oder GmbH-Einlagen oder Einlagen von stillen Gesellschaftern. Auch Existenzgründungsdarlehen und die entsprechenden Tilgungsraten tauchen bei den Betriebseinnahmen nicht auf. Außerdem gehören in diese Kategorie alle Einnahmen privaten Charakters, z.B. Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften oder aus dem Verkauf privaten Vermögens.



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