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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankbilanz, bewertungsmässige Konzeption nach HGB

Spezifika der Geschäftstätigkeit von Banken verlangen nicht nur spez. Bilanzsystematik, sondern werfen zudem auch besondere Bewertungsprobleme auf. Dies gilt vor allem für die Bewertung von Forderungen und Wertpapieren. Da die Sachanlagen i. Ggs. z. denen bei Industrieunternehmen eine untergeordnete Rolle spielen, entstehen bei Banken in dieser Hinsicht keine besonderen Bewertungsprobleme. Die Bewertung von Aktiva und Passiva in der Bankbilanz erfolgt grunds. nach den allgemeinen, für alle Kaufleute geltenden Bewertungsvorschriften des HGBankbilanz, bewertungsmässige Konzeption nach HGB LS. dieser Bestimmungen ist grunds. jeder Vermögensgegenstand einzeln (Grundsatz der Einzelbewertung) und unter Annahme der Fortführung der Unternehmenstätigkeit (Goingconcernprinzip) zu bewerten. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze (§ 252 HGB) verweisen auf die Einhaltung des Vorsichtsprinzips, das auf der einen Seite die Berücksichtigung von Gewinnen allein dann gestattet, wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind (Realisationsprinzip). Hingegen sind auf der anderen Seite alle vorhersehbaren Risiken und Verluste zu berücksichtigen (Imparitätsprinzip). Dies gilt auch für solche Umstände, die erst zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind und bereits einen Ansatz zum Abschlussstichtag erforderten (Wert aufhellende Umstände). Eine Berücksichtigung Wert beeinflussender Umstände, d. h. solcher bewertungsrelevanter Umstände, die erst nach dem Bilanzstichtag eintreten und bekannt werden, ist nicht möglich. In $ 252 Abs. 1 Nr.6 HGB ist der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit verankert, der zuvor nach herrschender Meinung nicht Bestandteil der Grundsätze ordnungsgemässer Buchführung war. Das Stetigkeitspostulat betont die Pflicht zur Beibehaltung der angewandten Bewertungsmethoden. Da in begründeten Ausnahmefällen eine Abweichung vom Grundsatz der Bewertungsstetigkeit möglich ist, schreibt dieses Prinzip kein absolutes Verbot eines Wechsels von Bewertungsmethoden fest, schliesst jedoch willkürliche Wechsel aus. Unter das Stetigkeitsprinzip fallen jedoch nicht die echten Bewertungswahlrechte. Ebenso stehen steuerrechtliche Bewertungswahlrechte dem Stetigkeitsgrundsatz nicht entgegen. Das Stetigkeitspostulat ist von Banken in jeder Rechtsform zu beachten. Jedoch sind sie von Angaben über Abweichungen der Bewertungsmethoden befreit.



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